Rückzahlungsklauseln bei arbeitgeberfinanzierten Fortbildungen

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In der Praxis kommt es oft vor, dass der Arbeitgeber Fortbildungen oder Weiterbildungen von Arbeitnehmern ganz oder teilweise finanziert. In der Regel möchte der Arbeitgeber im Gegenzug den Arbeitnehmer an sich binden und dessen Kompetenz - gerade auch die durch die Fortbildung oder Weiterbildung erlangte zusätzliche Kompetenz - für sich nutzen.

Weit verbreitet sind daher Vereinbarungen, nach denen der Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen die Kosten der vor Bildung oder Weiterbildung ganz oder teilweise an den Arbeitgeber erstatten.

Es gibt umfangreiche Rechtsprechung dazu, unter welchen Voraussetzungen solche Rückzahlungsklauseln wirksam sind.

In jedem Fall sollte die Rückzahlungsvereinbarung geschlossen werden, bevor der Arbeitnehmer die Fortbildung oder Weiterbildung beginnt. Die gegebenenfalls vom Arbeitgeber zurückzufordern den Kosten müssen klar beziffert oder objektiv berechenbar sein. Der Arbeitnehmer muss also genau wissen, welche Rückzahlungsverpflichtung ihn treffen kann.

Darüber hinaus werden Rückzahlungsklauseln in der Praxis sehr oft an den Verbleib im Unternehmen gekoppelt. So wird beispielsweise die Rückzahlung bestimmter Fortbildungskosten vereinbart, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen auf eigene Veranlassung verlässt. Der Rückzahlungsbetrag mindert sich dann, wenn der Arbeitnehmer im Unternehmen verbleibt. Konkret kann dies z.B. bedeuten, dass eine Bindung von 24 Monaten vereinbart wird und der Rückzahlungsbetrag sich in jedem Monat, in dem das Verhältnis weiterbesteht, um 1/24 vermindert.

Es gibt aber auch unbedingte Rückzahlungsklauseln. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.1.2022, Az. 9 AZR 144/21, den Fall eines Piloten entschieden. Für den Erwerb der Musterberechtigung als Co-Pilot hatte der Arbeitgeber ein Darlehen gewährt, dass der Arbeitnehmer in jedem Fall zurückzuzahlen hatte. Es gab allerdings keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, wenn bestimmte Dauer im Betrieb zu verbleiben. Die Parteien schlossen später einen Aufhebungsvertrag. Die Arbeitgeberin forderte das Darlehen zurück, der Arbeitnehmer hielt die Rückzahlungsklausel für unwirksam, weil er auch bei längerer Betriebszugehörigkeit den vollen Betrag zurückzuzahlen hätte.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Klausel als wirksam angesehen. Wenn der Arbeitnehmer in seiner beruflichen Disposition nicht eingeschränkt, also jederzeit das Arbeitsverhältnis kündigen kann, dann darf der Arbeitgeber die Rückzahlung von Fortbildungskosten auch unbedingt vereinbaren.

Für Arbeitgeber stellt sich damit die Überlegung, in derartigen Fällen einen Darlehensvertrag mit unbedingter Rückzahlung zu vereinbaren. Damit bindet benannten Arbeitnehmer zwar nicht an das Unternehmen. Eine solche Bindung lässt sich aber auch bei Rückzahlungsklauseln, bei denen der Rückzahlungsbetrag mit längerer Betriebszugehörigkeit sinkt, unbedingt erreichen. Der wechselwillige Arbeitnehmer wird auch in diesem Fall gegebenenfalls die Zahlung Inkaufnehmen (oder diese wird sogar vom neuen Arbeitgeber übernommen). Sicher lässt sich eine Bindung des Arbeitnehmers als ohnehin nicht erreichen.


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