Rückzahlungsklauseln für Fortbildungen – typische Fehler

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Die berufliche Fortbildung gewinnt zunehmend an Bedeutung. Deshalb übernehmen Arbeitgeber immer häufiger die Kosten für Fort- und Weiterbildungen ihrer Arbeitnehmer und schließen darüber Fortbildungsvereinbarungen. Deren Zweck ist, dass der Arbeitgeber die Kosten für die Fortbildung ganz oder teilweise übernimmt und sich der Arbeitnehmer im Gegenzug verpflichtet, das Arbeitsverhältnis nach Abschluss der Fortbildung für eine bestimmte Dauer fortzusetzen. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer vor Ablauf dieser Bindungsdauer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, soll er zur Rückzahlung der vom Arbeitgeber finanzierten Kosten verpflichtet sein. Aus der umfangreichen Rechtsprechung ergeben sich vielzählige Vorgaben, die die Arbeitsvertragsparteien bei der Formulierung einer solchen Rückzahlungsvereinbarung kennen müssen.

Die Unwirksamkeit auch nur einer Regelung in der Fortbildungsvereinbarung führt nach § 306 Abs.1 BGB zum ersatzlosen Wegfall der Rückzahlungspflicht. Die Tücke steckt also in vielen Details, wie bspw.:

  1. Die Vereinbarung muss vor Beginn der Maßnahme geschlossen werden.
  2. Die durch die Fortbildung entstehenden Kosten müssen dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des Möglichen exakt bezeichnet sein.
  3. Die Bindungsdauer muss in einem angemessenen Verhältnis zur Fortbildung stehen.
  4. Die Regelung muss eine ratierliche Minderung enthalten; der Arbeitnehmer muss die aufgewendeten Kosten daher monatlich durch seinen Verbleib tilgen können.
  5. Eine Regelung zur Beendigung vor Ablauf der Bindungsdauer muss genau differenzieren, in wessen Verantwortungsbereich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällt.

Ein neues Urteil des BAG (Az.: 9 AZR 260/21) hat die Anforderungen an die wirksame Gestaltung von Rückzahlungsklauseln verschärft: Auch bei einer personenbedingten Eigenkündigung des Arbeitnehmers aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen muss die Rückzahlungspflicht entfallen.


Christian Rothfuß
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Foto(s): A. Scheunert

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