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Schaden durch Leitungswasser - zahlt die Gebäudeversicherung?

  • 3 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

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Es kommt immer wieder vor – ein Hauseigentümer renoviert sein Badezimmer und stellt dabei fest, dass eine oder mehrere Wände durchnässt sind. In den meisten Fällen hat er eine Gebäudeversicherung abgeschlossen und macht diesen Schaden bei seiner Versicherung geltend. Dass dies aber auch in einem Streit vor Gericht enden kann, zeigt folgender Rechtstipp.

Bad renoviert – Schaden entdeckt

Im Oktober 2012 begann der Hauseigentümer mit der Renovierung des Badezimmers im Erdgeschoß seines Wohnhauses. Nachdem er die Badewanne ausgebaut hatte, begann er mit dem Abschlagen der Fliesen von den Wänden. Im Bereich der Wand hinter der Badewanne stellte er fest, dass die Wand nass war. Daher holte er sich umgehend bei einer Sanierungsfirma Rat. Der Sachverständige stellte daraufhin fest, dass der Schaden durch den altersbedingten Verschleiß einer dauerelastischen Silikonfuge im Anschlussbereich zwischen der Badewanne und den Wänden verursacht worden war. Er bezifferte die Reparaturkosten auf 6151 Euro netto bzw. 7752 Euro brutto. Diesen Schaden inklusive der geschätzten Reparaturkosten meldete der Versicherungsnehmer am Folgetag seiner Gebäudeversicherung.

Versicherung verweigert Regulierung

Das Versicherungsunternehmen lehnte die Regulierung mit Schreiben vom 21.12.2012 ab und erklärte in einem zweiten Schreiben vom 04.02.2013, dass die geltend gemachten Schäden durch Plansch- und Spritzwasser entstanden seien, die Versicherung aber nur Schäden reguliere, die durch den Austritt von Leitungswasser entstanden sind. Allerdings könnten die tatsächlichen Schäden durch die Versicherung nicht mehr untersucht werden, da die Badewanne bereits ausgebaut war, und eine verschlissene Silikonfuge allein könne nicht Schadensursache gewesen sein. Aus diesem Grund verweigerte die Versicherung die Übernahme der Reparaturkosten.

Klage zunächst erfolglos

Die Klage des Mannes vor dem Landgericht Lübeck hatte zunächst keinen Erfolg. Nach Meinung der Richter kann die Ursache der nassen Wände keine undichte Silikonfuge gewesen sein, vielmehr muss das Wasser über die Handbrause auf das Fensterbrett gelangt und von dort in die Wand gelaufen sein. Da nach den geltenden Versicherungsbedingungen weder die Fensterbank noch die gefliesten Wände zu mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen zählen, muss die Versicherung den Schaden nicht regulieren, erst recht nicht, da in den Bauteilen Schwamm festgestellt wurde, was einen Leistungsanspruch des Mannes ebenfalls ausschließt. Zusätzlich hat der Versicherungsnehmer Obliegenheiten verletzt, indem er die Schadenstelle vor Begutachtung durch die Versicherung verändert hat und das Bad nicht in gleicher Art und Zweckbestimmung wieder aufgebaut wurde.

Berufung hatte schließlich Erfolg

Die Richter am Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein stellten in ihrem Urteil fest, dass der Schaden sehr wohl ein Versicherungsfall ist, denn er ist in Form eines versicherten Leistungswasserschadens eingetreten.

Ein normal verständiger Versicherungsnehmer geht davon aus, dass durch die Gebäudeversicherung das gesamte Wasserleitungssystem mit allen Zu- und Abgängen umfasst ist und daher auch solche Schäden reguliert werden, die durch Nässe in der Umgebung von Nutzungsstellen bzw. Wasserhähnen entstehen. Aus diesem Grund gilt auch eine Badewanne mit gefliesten Wänden als verbundene Einrichtung der Wasserversorgung bzw. des Leitungssystems und nicht nur das in Rohren, Rinnen oder Abläufen fließende Wasser. Daher ist ein dort entstandener Schaden ein Leitungswasserschaden und von den Versicherungsbedingungen umfasst. Dass das Wasser, wie von der Versicherung behauptet, über das Fensterbrett in die Wand gelaufen sein soll, ist nicht nachvollziehbar.

Im Urteil wird explizit festgestellt, dass es sich nicht um einen unversicherten Plansch- und Reinigungswasserschaden handelt. Außerdem liegt auch kein Ausschlusstatbestand wegen des Schwamms vor, denn wenn jedes Auftreten von Schwamm den Versicherer von seiner Regulierungspflicht entbinden würde, würde der Versicherungsschutz gegen Leitungswasserschäden ausgehebelt.

Eine Obliegenheitsverletzung liegt auch nicht vor. Es ist verständlich, dass der Versicherte, nachdem er den großen Schaden entdeckt hatte, die Ursache aber nicht kannte, sofort alle Maßnahmen ergriffen hat, um den Schaden festzustellen und schnellstmöglich zu beseitigen.

Auch ohne Bedeutung ist, dass statt des alten Wannenbades ein Duschbad eingebaut wurde, was sehr wohl einer Wiederherstellung in gleicher Art und Zweckbestimmung entspricht.

Da der Mann für die Beseitigung des Schadens keine Rechnungen vorlegen konnte, erhält er lediglich die Nettokosten i. H. v. 6151 Euro ersetzt. Das Gericht ging davon aus, dass er die Reparaturen selbst vorgenommen hat und daher keine Mehrwertsteuer angefallen ist.

(OLG Schleswig-Holstein, Urteil v. 11.06.2015, Az.:16 U 15/15)

(WEI)

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