Scheidung italienischer Ehegatten in Deutschland

  • 1 Minuten Lesezeit

Wollen sich italienische Staatsbürger in Deutschland scheiden lassen, müssen vorab folgende Fragen geklärt werden: 

1.    Ist ein deutsches Familiengericht zuständig? (formelles Recht)

2.    Ist deutsches oder italienisches Familienrecht anzuwenden? (materielles Recht)

In formeller Hinsicht gilt: Sofern einer oder beide Ehepartner in Deutschland leben, ist das deutsche Familiengericht zuständig. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es hierbei nicht an. 

Wahlmöglichkeiten für EU-Bürger

Was das materielle Recht betrifft, gilt seit Juni 2012 die EU-Verordnung Rom III, wonach die Ehegatten eine Rechtswahl treffen können. Das heißt, sie können sich entweder auf das Recht des Staates einigen, 

-    in dem sie sich zuletzt, gemeinsam, gewöhnlich aufgehalten haben. Sofern zum Zeitpunkt der Rechtswahl noch einer der Eheleute seinen gewöhnlichen Aufenthalt im entsprechenden Staat hat.

oder

-    dem einer der Ehepartner angehört. 

Die Vereinbarung der Rechtswahl bedarf zwingend der Schriftform

Sollten die Beteiligten keine Rechtswahlvereinbarung getroffen haben, unterliegt die Ehescheidung folgender Rechtsordnung:

 -    Dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben 

oder     

- Dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen. 

oder 

-    Dem Recht des Staates, in dem das Gericht angerufen wurde. 

Das heißt: Italienische Staatsbürger können sich auch nach deutschem Recht scheiden lassen. 

In diesem Fall würden auch die Besonderheiten des italienischen Rechts entfallen, wonach zwischen Trennung und Scheidung unterschieden wird und die 12-monatige Trennung – bei einer einvernehmlichen Trennung auch nur 6 Monate – durch rechtskräftiges Urteil festgestellt werden muss! 

Sie haben noch Fragen zur Trennung und Ehescheidung in Deutschland? Dann wenden Sie sich gerne an uns. Wir sind deutschlandweit tätig und können daher auch ohne Mehrkosten den Scheidungsantrag stellen. Hierzu benötigen wir lediglich 

-    Zeitpunkt der Trennung

-    Adressen der Parteien

-    die Kopie der Heiratsurkunde

-    bei gemeinsamen Kindern deren Geburtsurkunden.

Gerne berechnen wir Ihnen auch den Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt und den nachehelichen Unterhalt, beantworten Fragen zum Zugewinnausgleich und dem Versorgungsausgleich.

Foto(s): Adobe Stock

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Claus Centorbi

Beiträge zum Thema