Vererbbarkeit von Urlaubsansprüchen: Erben haben Urlaubsabgeltungsanspruch

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Immer wieder fordern Erben die Auszahlung von Urlaubstagen vom Arbeitgeber. Nach deutschem Recht ging jedoch bislang ein Urlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitgebers unter. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) vertritt hier aber eine andere Auffassung und beantwortet die Vorlagenfrage des Bundesarbeitsgericht im Sinne der Erben. So geht der Anspruch eines verstorbenen Arbeitnehmers auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub im Wege der Erbfolge auf die Erben über.

Tod im laufenden Arbeitsverhältnis

In dem Fall vor dem EuGH, geht es um die Ansprüche einer Ehefrau, deren Mann während seines laufenden Arbeitsverhältnisses verstorben ist. Die Witwe fordert Urlaubsabgeltung für nicht genommene Urlaubstage ihres Ehemannes. Dieser war im öffentlichen Dienst tätig und ihm standen in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage Urlaub zu. Da er auch als schwerbehinderter Arbeitnehmer anerkannt wurde, standen ihm 2 Tage Zusatzurlaub zu. Die Witwe verlangte die Abgeltung des Resturlaubs von 25 Arbeitstagen für das Jahr 2010 und forderte von dem beklagten Arbeitgeber einen Betrag von 5.860 Euro brutto.

Was passiert mit Urlaubsansprüchen verstorbener Arbeitnehmer?

Arbeitgeber müssen den Jahresurlaub des Verstorbenen an die Erben auszahlen. Die Vergütungskomponente des Anspruchs auf den vor dem Tod nicht mehr genommenen Jahresurlaub ist Bestandteil des Vermögens des Verstorbenen und damit Teil der Erbmasse. Der Urlaubsabgeltungsanspruch umfasst dabei nicht nur den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub von 24 Werktagen, sondern auch den Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen sowie den Anspruch auf Urlaub nach § 26 TVöD, der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt.

Gibt es einen Unterschied beim Anspruch auf Vergütungskomponente bei privaten Arbeitgebern und öffentlich rechtlichen Körperschaften?

Es gibt keinen Unterschied zwischen dem Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei einem staatlichen oder einem privaten Arbeitgeber.
In beiden Fällen müssen die Erben vom ehemaligen Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Jahresurlaub erhalten. 

Bei Fragen rund um das Thema Urlaubsabgeltung, sowie bei allen arbeitsrechtlichen und erbrechtlichen Fragen, beraten wir Sie gerne. Rufen Sie uns dazu gerne an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.


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