Unterhaltsberechnung beim Wechselmodell

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Der klassische Fall des Wechselmodells ist es, wenn das Kind gleich viel Zeit bei beiden jeweiligen Elternteilen verbringt und beide Eltern die Verantwortung und Sicherstellung der Betreuung gleichwertig übernehmen, also auch z. B. bei Krankheit.

Gehen wir also von Idealfall des Wechselmodells aus und betrachten die Frage hinsichtlich der Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts. Zunächst ist zu beachten, dass keinem Elternteil die alleinige Vertretungsmacht zusteht und ein Unterhaltsanspruch des Kindes auch nicht im Wege der Verfahrensstandschaft von einem Elternteil geltend gemacht werden kann. Vielmehr ist im Streitfall ein Ergänzungspfleger zu bestellen oder einem Elternteil auf dessen Antrag hin die Entscheidungsbefugnis in der Unterhaltsfrage zu übertragen. Beide Eltern sind barunterhaltspflichtig, dass bedeutet, jeder der Eltern schuldet dem Kind auf Basis seiner jeweiligen Leistungsfähigkeit Unterhalt.

Neben dem Regelbedarf, den man anhand seines Einkommens z. B. aus der Düsseldorfer Tabelle herauslesen kann, ist auch der Mehrbedarf zur Ermittlung des Gesamtbedarfs des Kindes zu ermitteln.

So werden z. B. die Zusatzkosten des Wechselmodells, wie z. B. höhere Wohnkosten, Fahrtkosten etc. als Zusatzkosten zur Berechnung des Gesamtbedarfs des Kindes berücksichtigt. Die Summe aus Regelbedarf und Mehrbedarf ergibt den Gesamtbedarf. An diesem sind nun die Eltern entsprechend Ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit zu beteiligen. Soweit ein Elternteil die Zusatzkosten bereits selbst erbringt, können diese Kosten angerechnet werden.

Vereinfachtes Beispiel: Kind ist 10 Jahre alt.

Bereinigtes Einkommen von Vater V = € 2000.-

Bereinigtes Einkommen von Mutter M = € 1500.-, M erhält das Kindergeld von € 192.-.

Gesamteinkommen € 3500.- ergibt somit einen Unterhaltsanspruch von € 488.- abzgl. ½ Kindergeldanteil (€ 96.-) somit € 392.-gemäß Düsseldorfer Tabelle Stand 2019.

Der Regelbedarf beträgt € 392.-

Zusatzkosten die von V getragen werden sind die Fahrtkosten für die Abholung des Kindes € 50.- mtl. sowie Kindergartenkosten in Höhe von € 300 (abzgl. 60 € Essengeld/Regelbedarf) somit € 240.-, insgesamt € 290.-.

Gesamtbedarf für das Kind: € 682.-

Einkommen des V abzgl. angemessenen Eigenbedarfs von € 1300.- = € 700

Einkommen der M abzgl. angemessenem Eigenbedarf von € 1300.- = € 200

Anteil V 700:900 x 682 = € 530,50

Anteil M= 200:900x682 = € 151,50

V muss abzgl. der anzurechnenden Zusatzkosten von € 290 € 240,50 zahlen.

M muss € 151,50 zzgl. Kindergeldanteil € 96.- somit € 247,50 zahlen.

Ausgleich erfolgt von M an V: 247,50 – 240,50 = € 7:2 = 3,50.-

M zahlt an V € 3,50 zzgl. Kindergeldanteil von € 96 somit € 99,50 als Ausgleich.

Bei unterschiedlichen Betreuungsanteilen sind andere Berechnungen erforderlich. Wir beraten Sie gern und errechnen Ihnen den jeweiligen Unterhaltsanspruch aus.


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