Scheidung italienischer Eheleute: Nach welchem Recht?

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Die italienischen Eheleute leben seit 15 Jahren in Deutschland und möchten geschieden werden. Ein Ehegatte möchte nach Italien zurückkehren und es stellt sich die Frage der Rechtswahl: Nach welchem Recht soll geschieden werden?

Das anzuwendende materielle Recht war grundsätzlich das italienische Recht, sodass zunächst die Trennung von Tisch und Bett erfolgen muss, was entweder in Form der einvernehmlichen Trennung (separazione consensuale mit einer Trennungszeit von nunmehr 6 Monaten) von einem Gericht bestätigt wird, oder aber die Trennung durch Urteil verfügt wird (separazione giudiziale mit einer Trennungszeit von 12 Monaten). Erst nach Ablauf dieser Trennungszeit kann dann die Scheidung in einem weiteren gerichtlichen Verfahren ausgesprochen werden.

Mit der seit dem 21.06.2012 geltenden EU-Verordnung Rom III können die Eheleute gemäß Artikel 5 eine Rechtswahl treffen, d. h. die Eheleute können sich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf ein bestimmtes Recht einigen. Somit besteht z. B. die Möglichkeit, solange einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, dass sich die Parteien schriftlich auf das deutsche Recht einigen.

Fehlt eine solche Einigung in Schriftform, kann nach Artikel 8 der Rom-III-Verordnung im obigen Fall allerdings dennoch deutsches Recht zur Anwendung kommen, wenn z. B. die Ehegatten im Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts, sich gewöhnlich und gemeinsam in Deutschland aufgehalten haben.

Damit besteht in den meisten Fällen demnach eine Rechtswahlmöglichkeit mit weitreichenden Folgen.

Das Versorgungsausgleichsverfahren wie er in Deutschland angewendet wird, gibt es im italienischen Recht nicht. Nach dem italienischen Recht behält jeder seine in der Ehe angesparten Renten- und Versorgungsleistungen, Ausnahme im Falle der Schuldfeststellung am Scheitern der Ehe.

In beiden Ländern ist die Klärung der Verschuldensfrage am Scheitern der Ehe nicht mehr erforderlich. Wird diese aber nach italienischem Recht dennoch beantragt, kann der schuldlose Ehegatte nach dem Ableben des anderen Ehegatten, im Falle einer entsprechenden Bedürftigkeit bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, eine Hinterbliebenenrente verlangen.

Weiterhin ist zu beachten, dass der Versorgungsausgleich trotz der Anwendung des deutschen Rechts grundsätzlich nur auf Antrag einer Partei durchgeführt wird im Hinblick auf die in Deutschland erworbenen Anwartschaften.

Rechtstipp:

Je nach Interessenlage der scheidungswilligen Ehegatten kann es sinnvoll sein, entweder deutsches Recht oder italienisches Recht zu wählen. Hierbei ist es wichtig, Ihre jeweilige Gesamtsituation zu betrachten und ihre persönliche Interessenlage zu analysieren. Dabei sind neben den Unterhaltsfragen zum Ehegatten- und Kindesunterhalt auch Fragen zum Erbrecht, Versorgungsausgleich sowie zum Sorgerecht/Aufenthaltsbestimmungsrecht für minderjährige Kinder in die Überlegungen mit einzubeziehen. Erst die Gesamtschau ermöglicht es letztendlich, die richtige Wahl zu treffen.

Wir vertreten Sie in allen familienrechtlichen Fragen auch mit Auslandsbezug. Im Fall des Auslandsbezugs prüfen wir für Sie unter Berücksichtigung Ihrer Angaben die Möglichkeit der Rechtswahl und welche Folgen die jeweilige Rechtswahl für Sie haben könnte. Für einen Beratungstermin rufen Sie uns bitte an oder schreiben uns eine Nachricht. Wir beraten auch in italienischer Sprache.


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