Scheidung – kommt es auf ein Verschulden an?

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Die Frage, welcher der beiden Eheleute die Trennung durch sein Verhalten verschuldet hat, beschäftigt die Beteiligten häufig und wird auch gerne bei einer Scheidung auf persönlicher Ebene erörtert. Das vormals in Deutschland geltende Schuldprinzip bei einer Scheidung wurde im Jahr 1977 jedoch durch das sog. Zerrüttungsprinzip abgelöst. Seit diesem Jahr ist es zur Scheidung der Ehe nicht mehr erforderlich, dass ein Ehegatte nachweisen muss, dass einer der beiden Eheleute schuldig ist.

Um die Scheidung durchführen zu können, muss der die Scheidung begehrende Ehegatte lediglich darlegen, dass die Ehe gescheitert ist. Dies ist der Fall, wenn die Eheleute ihre Lebensgemeinschaft beendet haben und es nicht mehr zu erwarten ist, dass sie diese zukünftig wieder aufnehmen. Es muss hierzu grundsätzlich ein Trennungsjahr eingehalten werden.

Heute kann ein Verschulden eines Ehegatten allerdings noch bei der Frage des Unterhaltsanspruchs von Bedeutung sein. Ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt kann nämlich nach § 1579 BGB ganz versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn die Unterhaltszahlung grob unbillig wäre. Bei der Bewertung, ob das Tatbestandsmerkmal einer „groben Unbilligkeit“ im konkreten Einzelfall vorliegt, können auch Verschuldensgesichtspunkte eine Rolle spielen. Einem geltend gemachten Unterhaltsanspruch kann unter Umständen der Einwand der Verwirkung entgegengehalten werden, wenn ein Ehegatte ein Fehlverhalten von nennenswertem Gewicht an den Tag gelegt hat bzw. ein offensichtliches und einseitiges Fehlverhalten vorliegt. Hierbei stellt sich in der Praxis meist die Beweisfrage, da der Ehegatte, welchem ein Fehlverhalten vorgeworfen wird, dieses meist bestreiten wird. Es sind daher zum Teil kosten- und zeitintensive Ermittlungsmaßnahmen erforderlich, um gerichtsfest das Fehlverhalten des Ehegatten belegen zu können.


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