Scheidung: Mitwirkungspflicht gem. § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB bereits in der Trennungszeit

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Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 21.01.2016 zum Aktenzeichen 12 UF 170/15) kann ein Anspruch gegen den Ehegatten auf Mitwirkung an einer Mitteilung an den Vermieter nach § 1568a Abs.3 Nr.1 BGB bereits während der Trennungszeit bestehen. Wirksam wird eine entsprechende Änderung des Mietvertrags allerdings erst mit Rechtskraft der Scheidung.

Dem Sachverhalt zufolge wollte der Antragssteller seine Ehegattin verpflichten, an einer Erklärung gegenüber dem Vermieter mitzuwirken, die beinhaltet, dass das Mietverhältnis der Wohnung, in dem die Parteien vor der Trennung gemeinsam gewohnt hatten, mit Rechtskraft der Scheidung nur noch von der Antragsgegnerin fortgesetzt wird. Diese weigerte sich, eine entsprechende Erklärung abzugeben, solange der Umfang einer Kostenbeteiligung des Antragsstellers an Renovierungsarbeiten und Nebenkostennachzahlungen nicht geklärt sei.

In seiner Begründung führte der Senat aus, der Anspruch aus § 1568a Abs.3 Nr.1 BGB folge aus dem Anspruch aus §§ 1353 Abs.1 S.2, 749 BGB. Dieser sei nicht erst ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung einschlägig, sondern auch während der bestehenden Ehe, da er sich auf allgemeine Wirkungen der Ehe beziehe. Der ausgezogene Ehegatte habe ein vorrangiges Interesse, zukünftigen finanziellen Belastungen aus dem Mietverhältnis entgehen zu wollen. Eine Verzögerung der Geltendmachung des Anspruchs bis zur Rechtskraft der Scheidung sei ihm deshalb nicht zuzumuten, dies sei vielmehr der spät möglichste Zeitpunkt einer Entlassung des ausgezogenen Ehegatten aus dem Mietverhältnis.

Demzufolge ist ein Ehegatte, der die ehemalige gemeinsame Wohnung allein nutzt, bereits während der Trennungszeit zur Mitwirkung nach § 1568a Abs.3 Nr.1 verpflichtet. Etwaige Ansprüche aus der Zeit des gemeinsamen Lebens in der Wohnung, sowie etwaige Ansprüche des Vermieters bleiben von dieser Verpflichtung unberührt, da die Entlassung des ausgezogenen Ehegatten nur für die Zukunft wirkt.


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