Schenkungssteuer auch bei Schenkungen unter Ehegatten

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Nach einer Heirat leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht in einem Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben. Das bedeutet, dass während bestehender Ehe jeder Ehegatte Inhaber und Eigentümer seines eigenen Vermögens ist. Bei gemeinsamen Konten gilt, dass im Zweifel jedem Ehegatten die Hälfte zusteht.

Der während der Ehe von der Heirat bis zur Einreichung des Scheidungsantrags entstandene Zugewinn ist erst nach Einreichung des Scheidungsantrages zu berechnen und auszugleichen.

Wenn also während bestehender Ehe ein Ehegatte Vermögen auf den anderen Ehegatten überträgt, ist dies grundsätzlich schenkungssteuerpflichtig.

So wurde vom Bundesfinanzhof, BFH II R 41/14 entschieden:

Der Ehemann hatte von seinem Einzelkonto auf das Einzelkonto seiner Ehefrau das gesamte Guthaben von € 800.000,00 überwiesen. Die Ehefrau hatte zuvor eine Vollmacht für das Einzelkonto des Ehemannes.

Sie war der Ansicht, dass ihr schon vor der Übertragung die Hälfte des Vermögens zugestanden habe und damit nur die Hälfte als Schenkung zu betrachten sei. Da der Schenkungssteuerfreibetrag zwischen Ehegatten € 500.000 beträgt, wäre bei Schenkung nur der Hälfte des Guthabens keine Steuer angefallen.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die gesamte Übertragung schenkungssteuerpflichtig, da die Ehefrau nicht nachweisen konnte, dass ihr schon vor der Übertragung die Hälfte des Vermögens zugestanden habe.

Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn die Ehefrau selbst erworbenes Vermögen auf das Einzelkonto des Ehemannes einbezahlt hatte. Es zählt jedoch nicht, dass bei Beendigung der Ehe der Ehefrau die Hälfte des Vermögens als Zugewinnausgleich zustünde. Denn dieser Anspruch entsteht erst mit Rechtskraft der Ehescheidung und nicht während bestehender Ehe.

Obgleich der Schenkungssteuerfreibetrag unter Ehegatten sehr hoch ist, ist also bei Übertragung insbesondere von Immobilien oder Geschäftsanteilen von einem Ehegatten auf den anderen Ehegatten stets darauf zu achten, schenkungssteuerrechtliche Erwägungen in die Gestaltung einzubeziehen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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