Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Schenkungsteuer – Liebe als Gegenleistung?

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Die Liebe kommt, die Liebe geht und damit auch die Basis für so manche Zuwendung. Im Fall vor dem Finanzgericht (FG) Münster war diese ein zinsloses Darlehen, das ein Mann seiner ehemaligen Partnerin gewährt hatte. Der Fall ist interessant, weil er die Frage beantwortet, welche Rolle die Liebe im Steuerrecht spielt.

Zinsvorteil unterliegt der Schenkungsteuer

Das Beziehungsende fördert so manches zutage, was lange Zeit verborgen war. Im Jahr 2002 hatte die damalige Geliebte ein zinsloses Darlehen vom Ex-Liebhaber erhalten. Sechs Jahre später forderte der es - auch ein Zeichen für die erloschene Liebe - mit Zinsen zurück. Zumindest ohne diese erhielt er es kurze Zeit später zurück. Im Jahr darauf stieß eine Betriebsprüfung im Büro des Mannes auf das einstige Geschenk. Das Finanzamt verlangte daraufhin Schenkungsteuer von der Frau, schließlich hatte sie über die Jahre einen Zinsvorteil genossen. Den bezifferte die Behörde nach dem Bewertungsgesetz mit 5,5 Prozent pro Jahr. Es zog noch den Freibetrag für Geschenke von 5200 Euro über zehn Jahre bei wilder Ehe ab. Der Endbetrag war Basis für die Schenkungsteuer.

Nur in Geld veranschlagbare Gegenleistung zählt

Schenkungsteuer fällt immer an, wenn jemand etwas ohne Gegenleistung erhält und der jeweilige Freibetrag überschritten ist. Damit war die ehemalige Geliebte gar nicht einverstanden. Ein Darlehen ohne Gegenleistung sei das nicht gewesen. Sie legte ein Protokoll aus dem Jahr 2006 vor. Darin stand, dass ihr Ex-Freund Wert darauf legte, dass sie ihren Beruf als Maklerin erheblich einschränkt und sich aus ihrer Ehe herauslöst, um mit ihm in Italien leben zu können. Das hatte sie in die Tat umgesetzt und sich von ihrem Ehemann getrennt. Selbst wenn das keine Gegenleistung gewesen sei, seien 5,5 Prozent Zinsvorteil zu hoch bemessen. Der Kredit sei schließlich, da jederzeit mit dreimonatiger Frist kündbar, keine langjährige Anlage gewesen. Allenfalls seien daher die durchschnittlichen Darlehenszinsen über die Jahre maßgebend. Erfolg vor Gericht hatte die verlassene Klägerin damit nicht. Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, spielen bei der Schenkungsteuer keine Rolle. Dazu zählt auch das Erreichen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Wie lieblos das auch klingen mag, im Steuerrecht ist sie nur ein unbedeutendes Motiv der Schenkung. Auf eine mögliche Dauer der Anlage kommt es ebenso wenig an. Schenkungsteuerrelevant ist allein, ob man das Kapital nutzen konnte. Das war hier sechs Jahre stets gegeben. Die Zinsen dafür richten sich ausdrücklich nach dem Bewertungsgesetz seit dem Tag der Schenkung.

(FG Münster, Urteil v. 29.03.2012, Az.: 3 K 3819/10 Erb)

(GUE)

 

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen: