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Schlechtleistung als Kündigungsgrund?

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Arbeitgeberseitige Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern wegen behaupteter bzw. tatsächlicher Schlechtleistung beschäftigen häufig die Arbeitsgerichte.

Hier herrscht vielfach Unkenntnis, insbesondere bei Arbeitgebern über die die Frage ob und in wieweit bzw. unter welchen Voraussetzungen einem Arbeitnehmer wegen vermeintlicher Schlechtleistung gekündigt werden kann.

Viele diesbezügliche arbeitsgerichtliche Verfahren wären jedoch vermeidbar wenn folgende Punkte beachtet werden würden:

1. Grundsätzlich ist es durchaus möglich, gegenüber einem Arbeitnehmer, der schlechte Leistungen erbringt, eine Erfolg versprechende Kündigung auszusprechen.

2. Es muss jedoch konkret eine Schlechtleistung dargelegt und im Bestreitensfall auch bewiesen werden; eine Schlechtleistung liegt insbesondere dann vor wenn:

a) wesentliche Qualitätsmängel der geleisteten Arbeit in einer gewissen Häufigkeit festgestellt werden oder

b) eine so genannte quantitative Minderleistung vorliegt, d. h. der Arbeitnehmer mittel- und langfristig die Leistung vergleichbarer durchschnittlicher Arbeitnehmer um mehr als 1/3 unterschreitet.

3. Grundsätzlich fordert die Rechtsprechung vor Ausspruch einer leistungsbedingten Kündigung eine Abmahnung.

4. Werden die oben genannten Punkt eingehalten, bestehen hinreichende Erfolgsaussichten für den Ausspruch einer arbeitgeberseitigen leistungsbedingten Kündigung in Form einer ordentlichen Kündigung. Fristlose Kündigungen wegen Schlechtleistung sind nur im äußersten Extremfall möglich, beispielsweise bei vorsätzlicher Schlechtleistung oder Herbeiführung eines vorsätzlichen Schadens.

Insgesamt empfiehlt es sich, vor Ausspruch einer Kündigung rechtzeitig anwaltlichen Rat einzuholen.


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