Verhaltensbedingte Kündigung wegen Schlechtleistung

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Wenn der Arbeitnehmer schuldhaft gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstößt, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis verhaltensbedingt kündigen.

In der Regel wird es erforderlich sein, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zunächst wegen des Fehlverhaltens abgemahnt hat. Abmahnung bedeutet, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer sein Fehlverhalten aufzeigt und ihm im Wiederholungsfall Konsequenzen androht.

Ist das Fehlverhalten so bedeutend, dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar ist, so kann auch fristlos gekündigt werden.

Typische Fälle für ein solches Fehlverhalten sind z.B. ständiges Zuspätkommen, Beleidigungen von Kollegen/Vorgesetzten, unentschuldigtes Fehlen oder selbstverständlich Straftaten wie z.B. Diebstahl von Betriebseigentum.

Aus Sicht des Arbeitgebers liegt ein Fehlverhalten auch vor, wenn der Arbeitnehmer schlecht arbeitet. Dies ist in der Praxis aber oft problematisch. Der Arbeitnehmer schuldet nur eine durchschnittliche Arbeitsleistung. Eine schlechte Arbeitsleistung als verhaltensbedingter Kündigungsgrund wird in der Praxis daher meist nur schwierig zu begründen sein.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat mit Urteil vom 3.5.2022, Az. 4 Sa 548/21, eine verhaltensbedingte Kündigung wegen quantitativer Schlechtleistung für wirksam erachtet.

In dem konkreten Fall war der Arbeitnehmer als Kommissionierer tätig. Es gab eine Betriebsvereinbarung, die eine Basisleistung definierte und Prämien vorsah. Der betreffende Arbeitnehmer hatte in der Regel nur 72 % der Basisleistung erreicht, während die vergleichbaren Mitarbeiter ca. 117 % der Basisleistung erreichten. Nachdem der Arbeitgeber insoweit Personalgespräche geführt und zweimal abgemahnt hatte, erfolgte die Kündigung. Das LAG Köln hat diese als begründet angesehen. Jedenfalls in Fällen, in denen die Arbeitsleistung quantitativ messbar ist, bietet welches Urteil Argumente für eine vereinsbedingte Kündigung bei Minderleistung.


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