Schmerzhaftes Bußgeld kann Fahrverbot verhindern

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Fahrverbote sind keine Strafen. Vielmehr handelt es sich um Denkzettel- und Besinnungsmaßnahmen, wie vor Kurzem das Oberlandesgericht Hamm betont hat: Der Zweck des Fahrverbotes liege allein in der angestrebten Erziehungswirkung beim Betroffenen. Dieser feine Unterschied hat erhebliche Konsequenzen. Bevor ein Fahrverbot verhängt wird, folgt daraus, dass das Gericht erst überprüfen muss, ob die Erziehungswirkung auch durch die Zahlung eines sehr hohen Bußgeldes erreicht werden kann. Dieses kann bei Vorsatz immerhin bis zu 1500 Euro betragen.

Dieser Hinweis des OLG Hamm ist besonders interessant für alle ertappten Verkehrssünder, die kein sehr hohes Einkommen haben: Bei einem Durchschnittsverdiener mit entsprechenden Unterhaltspflichten dürfte es ausreichen, die Bußgeld-Höchstgrenze auszuschöpfen, um ihn von erneuten Verkehrsverstößen abzuhalten. Auch deshalb sollten Betroffen stets mit ihrem Anwalt prüfen, ob ein Fahrverbot nicht doch in ein Bußgeld umgewandelt werden kann. Die Chancen dafür sind insbesondere gut, wenn durch das Fahrverbot die berufliche Existenz bedroht ist. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass Richter eine Existenzbedrohung in der Regel nicht sehen, wenn frei verfügbarer Urlaub die Zeit des Fahrverbotes zu überbrücken hilft. Und je höher das Einkommen ist, desto eher wird unterstellt, dass sich der Betroffene notfalls einen Fahrer leisten kann.

Der Beschluss des OLG Hamm vom 24.01.2007 hat das Aktenzeichen 4 Ss OWi 891/06


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