Schneller scheiden lassen: die Scheidungsfolgenvereinbarung macht's möglich!

  • 3 Minuten Lesezeit

Eine Scheidung ist eine langwierige Sache, denkt man gemeinhin. Das ist auch in vielen Fällen so. Sind sich Noch-Ehepartner darüber einig, sich scheiden lassen zu wollen, geht es aber durchaus schneller.

Eine sog. Scheidungsfolgenvereinbarung kann dann bei einer einvernehmlichen Scheidung dazu beitragen, dass die Scheidung nicht nur schnell über die Bühne geht. Denn in einer solchen Vereinbarung können sich Ex-Partner über wichtige Dinge wie Unterhalt, Sorgerecht oder auch die Aufteilung von Hausrat einigen. Das verkürzt im Zweifel das Scheidungsverfahren vor Gericht und spart Prozesskosten.

Wer sich also einvernehmlich scheiden lassen will, für den ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung eine gute Möglichkeit, Zeit, Geld und Nerven am Ende eine Ehe zu sparen.

Scheidungsfolgenvereinbarung: So geht’s! 

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist eine Art Vertrag zwischen Ehepartnern, die sich darüber einig sind, dass sie geschieden werden wollen.

Zwar muss diese Vereinbarung nicht zwingend schriftlich getroffen werden, das Gesetz sieht keinen „Schriftformzwang“ vor. Sinnvoll ist es aber dennoch, sich schriftlich zu einigen. Denn nur so kann man später auf beiden Seiten zuverlässig nachweisen, wann man sich wie worüber geeinigt hat. Außerdem gibt es Fälle, bei denen auch eine Scheidungsfolgenvereinbarung eine bestimmte Form haben muss. Trifft man in der Vereinbarungen Regelungen, die laut Gesetz notariell beurkundet werden müssen (Eigentumsübertragung bei Immobilien z. B.), muss auch die Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkundet werden.

Wann eine solche Beurkundung notwendig wird, darüber kläre ich Sie gerne in Ihrem individuellen Fall auf. Und natürlich unterstütze ich Sie dabei, die Vereinbarung zu formulieren und aufzusetzen.

Wann ist der richtige Zeitpunkt für eine Scheidungsfolgenvereinbarung? 

Einen einzigen richtigen Zeitpunkt für eine Scheidungsfolgenvereinbarung gibt es nicht. Denn solange kein Gericht über die sog. Scheidungsfolgesachen wie Unterhalt, Sorgerecht und Zugewinn etc. entschieden hat, solange kann man eine Scheidungsfolgenvereinbarung treffen.

Deshalb kann man die Vereinbarung nach der Trennung und vor der Scheidung treffen. Es ist aber auch möglich, die Scheidungsfolgenvereinbarung nach einer Scheidung zu schließen, wenn das Gericht im Prinzip nur die Ehe geschieden hat. Das ist möglich, wenn der eigene Anwalt nur einen Antrag auf Scheidung der Ehe stellt und keine Entscheidung über die Folgesache mit beantragt.

Beide Fälle haben einen entscheidenden Vorteil: Die eigentliche Scheidung kann nach Ablauf des Trennungsjahres schnell erfolgen, ohne Streit vor Gericht über Unterhalt, Zugewinn etc. 

Vorteile der Scheidungsfolgenvereinbarung

Der größte Vorteil der Scheidungsfolgenvereinbarung ist, dass man selbst verbindlich und rechtswirksam wichtige Dinge wie mit dem/der Ex regeln kann, z. B. nachehelichen Unterhalt, Hausratsaufteilung, Sorgerecht für gemeinsame Kinder oder Wohnrechte.

Es ist aber dennoch nicht zwingend notwendig, sich über wirklich alles einig zu werden: Man kann einzelne strittige Punkt vom Familiengericht klären lassen und nur das in der Scheidungsfolgenvereinbarung regeln, worüber man sich einig wird. Bereits da beschleunigt das Verfahren und senkt Gerichtskosten!

Nicht zuletzt hat eine Scheidungsfolgenvereinbarung auch finanziell Vorteile: je weniger Punkte vom Familiengericht entschieden werden müssen, desto geringer fallen die Prozesskosten für das Scheidungsverfahren aus.

Einvernehmliche Scheidung & Scheidungsfolgenvereinbarung? Ich helfe gerne! 

Wer sich von seinem Ex-Partner/seiner Ex-Partnerin einvernehmlich scheiden lassen kann und will, sollte unbedingt darüber nachdenken, zusammen mit dem/der Ex eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu treffen.

Dabei unterstütze ich Sie gerne! Rufen Sie mich an, schreiben Sie mir eine E-Mail oder nutzen Sie ganz einfach das anwalt.de-Kontaktformular.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jan-M. Dudwiesus

Beiträge zum Thema