Schwarzarbeit - kein Anspruch auf Bezahlung!

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Wer bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstößt, hat keinerlei Ansprüche auf Bezahlung für seine bereits geleistete Werkleistung.

Der Bundesgerichtshof hat über die Klage eines Handwerkbetriebs jüngst entschieden und das klageabweisende Urteil des Oberlandesgerichts bestätigt.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte der Handwerksbetrieb mehrere Elektroinstallationsarbeiten für die Beklagte erledigen. Dabei vereinbarten die Parteien einen Werklohn in Höhe von insgesamt 18.800 €. Der anteilige Betrag in Höhe von 5.000 € sollte abredegemäß ohne Rechnung und bar entrichtet werden. Nach kompletter Fertigstellung der Arbeiten weigerte sich die Beklagte, diesen Teilbetrag zu bezahlen. Der Handwerksbetrieb klagte auf Zahlung.

Beide Parteien haben durch ihre getroffene Vereinbarung bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen. Als Folge dieses Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot sei der gesamte Werkvertag nichtig und der Kläger habe keinen Anspruch auf Werklohn. Für die bereits geleistete Arbeit stehe dem Kläger auch kein Wertersatz aus dem Bereicherungsrecht zu, so der Bundesgerichtshof. Die Beklagte habe eine Bereicherung (Werkleistung) ohne Rechtsgrund erhalten, allerdings greife hierbei die Ausnahme des § 817 Satz 2 BGB. Demnach ist jeglicher Wertersatz versagt, sobald der Unternehmer mit seiner geleisteten Arbeit gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat.

Auch die Grundsätze von Treu und Glauben vermögen an dieser Lösung nichts zu ändern. Allein eine strikte Anwendung der Vorschrift ermögliche die Effektivität des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.

Selbst wenn der Schwarzarbeitende die Werkleistung vollbracht hat, geht er also leer aus. Schwarzarbeit lohnt sich nicht!


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