Schweinepest und Afrikanische Schweinepest - welchen Tieren droht die Tötung?

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Was gilt für den Verdachts- oder Seuchenfall im eigenen Betrieb?

Vor amtlicher Feststellung der Schweinepest oder Afrikanischen Schweinepest:

Besteht der Verdacht auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest und ergeben sich aus den deswegen angeordneten Untersuchungen Anhaltspunkte für einen Ausbruch der Tierseuche, ordnet die zuständige Behörde die Tötung aller Schweine des Verdachtsbestandes an, § 4 Abs.1 S.2 Nr. 2 SchwPestV (Schweinepest-Verordnung). Soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, kann die Behörde von der Tötung absehen und stattdessen die behördliche Beobachtung des Verdachtsbetriebes anordnen, § 4 Abs.1 S.4 SchwPestV. Diese Entscheidung steht im Ermessen der Behörde.

Wenn sich Ihr Betrieb in unterschiedliche Abteilungen gliedert, kann die zuständige Behörde Ausnahmen für einzelne Betriebsabteilungen genehmigen und auf diesem Wege von Tötungsanordnungen absehen, § 8 Abs.1 SchwPestV. Eine gesonderte Betriebsabteilung im Sinne der Verordnung ist ein räumlich und lüftungstechnisch abgegrenzter Bereich eines Betriebs, der auf Grund seiner Struktur, seines Umfangs und seiner Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der Betreuung, Fütterung und Entsorgung vollständig getrennt von anderen Bereichen des Betriebs ist, § 1 Abs.2 Nr.2 SchwPestV. Unter einem Betrieb sind hingegen alle Schweineställe oder sonstigen Standorte zur ständigen oder vorübergehenden Haltung von Schweinen einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und des dazugehörigen Geländes zu verstehen, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- und Entsorgung, eine Einheit bilden, § 1 Abs.2 Nr.1 SchwPestV. Ausgenommen sind Schlachtstätten, Transportmittel und Gehege mit Wildschweinbesatz, die größer als 25 Hektar sind.

Eine Tötung der Schweine kann auch dann bei Verdacht auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest angeordnet werden, wenn sich die Tiere bereits in der Schlachtstätte oder im Transportmittel befinden, § 23 Abs.1 Nr.1 SchwPestV. Auch diese Entscheidung steht im Ermessen der Behörde.

Nach amtlicher Feststellung der Schweinepest oder Afrikanischen Schweinepest:

Hat die zuständige Behörde den Ausbruch der Schweinepest oder Afrikanischen Schweinepest amtlich festgestellt, ordnet sie die sofortige Tötung der Schweine an, § 6 Abs.1 Nr. 2 SchwPestV. Auch in diesem Fall können auf Antrag Ausnahmen genehmigt werden, wenn gesonderte Betriebsabteilungen vorhanden sind, § 8 Abs.1 SchwPestV.

Die Tötung wird auch angeordnet, wenn sich die Schweine schon auf dem Transport oder auf dem Schlachthof befinden und der Ausbruch der Tierseuche dann erst festgestellt wird, §§ 23 Abs.2 i.V.m. 23 Abs.1 S.2 Nr.1 SchwPestV.

Was gilt für umliegende Tierhalter, wenn die Tierseuche also nicht im eigenen Betrieb ausgebrochen ist?

Als umliegender Tierhalter können Sie betroffen sein, wenn Sie Ihre Tiere innerhalb des Sperrbezirks, des Beobachtungsgebietes oder des Impfgebietes halten oder weil Ihr Betrieb als sog. Kontaktbetrieb eingestuft wird.

Sperrbezirk:

Die zuständige Behörde legt einen sog. Sperrbezirk mit einem Radius von mindestens 3 km um den Seuchenbetrieb fest. Sie berücksichtigt dabei u.a. Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen, Strukturen des Handels und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von Schlachtstätten, Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten, § 11 Abs.1 SchwPestV.

Beobachtungsgebiet:

Um diesen Sperrbezirk legt die Behörde ein sog. Beobachtungsgebiet nach § 11 a Abs.1 SchwPestV. Das Beobachtungsgebiet hat (einschließlich des Sperrbezirks) einen Radius von mindestens 10 km. Bei Festlegung des Gebietes berücksichtigt die Behörde die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, Strukturen des Handels und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen, Überwachungsmöglichkeiten sowie die Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen.

Impfgebiet:

Die zuständige oberste Landesbehörde kann mit Zustimmung der Europäischen Kommission für ein bestimmtes Gebiet, welches dann Impfgebiet genannt wird, die Notimpfung gegen die Schweinepest anordnen, § 13 SchwPestV.

Kontaktbetrieb:

Von einem Kontaktbetrieb ist auszugehen, wenn epidemiologische Nachforschungen zeigen, dass die Schweinepest oder die Afrikanische Schweinepest aus einem anderen Betrieb eingeschleppt oder in einen anderen Betrieb weiterverschleppt worden sein kann oder aber Anhaltspunkte vorliegen, dass die Tierseuche durch Wildschweine in den Betrieb eingeschleppt worden ist. Die Behörde ordnet zunächst eine mindestens 40tägige Beobachtung des Kontaktbetriebes an, § 12 Abs.1 SchwPestV. Sofern die Seuchenlage es erfordert, ist die Tötung der Schweine anzuordnen, § 12 Abs.3 Nr.2 SchwPestV.

Für alle soeben beschriebenen Optionen (Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet, Impfgebiet, Kontaktbetrieb) gilt:

Wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung, insbesondere zur schnelleren Beseitigung eines Infektionsherdes erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die Tötung von Schweinen anordnen, § 14 SchwPestV. Diese Entscheidung steht im Ermessen der Behörde.

Was gilt bei dem Verdacht oder dem Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein?

Schweinepest:

Die §§ 14 a bis 14 c SchwPestV beinhalten Regelungen für den Fall, dass der Verdacht der Schweinepest besteht oder der Ausbruch der Schweinepest amtlich festgestellt ist. Eine Ermächtigungsgrundlage der Behörde zum Erlass von Tötungsanordnungen gibt es nicht.

Afrikanische Schweinepest:

Die §§ 14 d bis 14 j SchwPestV beinhalten Regelungen für den Fall, dass der Verdacht der Afrikanischen Schweinepest besteht oder der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest amtlich festgestellt ist. Eine Ermächtigungsgrundlage der Behörde zum Erlass von Tötungsanordnungen gibt es auch in diesem Zusammenhang nicht.

Die Behörde erhält aber über § 25 a SchwPestV die Befugnis, weitere Maßnahmen - darunter auch die Tötung von Schweinen - zu veranlassen, soweit dies zur Seuchenbekämpfung erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen. Voraussetzung ist aber, dass der Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest festgestellt ist; der Verdacht reicht folglich nicht mehr aus. Ferner ist die Behörde an die weiteren Voraussetzungen des § 38 Abs.11 TierGesG gebunden: Eine solche Maßnahme kann nur erlassen werden, soweit durch Rechtsverordnung eine Regelung nicht bereits getroffen worden ist oder eine durch Rechtsverordnung getroffene Regelung nicht entgegensteht. Da diese Voraussetzungen bei der SchwPestV vorliegen, kann eine Tötungsanordnung auf diesem Umweg auch bei Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erlassen werden.




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