Schwerstschäden

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Im Fall von ärztlichen Behandlungsfehlern haben Patienten nicht nur Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen finanziellen Schadens, sondern auch Anspruch auf Schmerzensgeld. Dabei sind die von den deutschen Gerichten zugesprochenen Schmerzensgelder in den letzten Jahren deutlich angestiegen, insbesondere was die sogenannten Schwerstschäden betrifft. So wurden einem Kläger gerade erst wieder 500.000,- € zugesprochen.

In dem der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9.9.2008 (Az. 1 U 152/07) zugrunde liegenden Fall führten mehrere ärztliche Behandlungsfehler vor und unmittelbar nach der Geburt des Klägers zu schwersten körperlichen und geistigen Schäden. So ist der Kläger wegen der Behandlungsfehler bei allen Verrichtungen des täglichen Lebens dauerhaft und ausschließlich auf fremde Hilfe angewiesen. Er kann weder lachen noch weinen und ist auch zu Kommunikation mit anderen nicht in der Lage. Nach Auffassung des OLG ist eine wesentlich schwerere Schädigung nicht vorstellbar. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände hielt das Gericht daher ein Schmerzengeld von 500.000,- € für angemessen. Die Funktion des Schmerzensgeldes bestehe darin, dem Verletzten einen Ausgleich für die erlittenen Schäden und ferner Genugtuung für ihm zugefügtes Leid zu geben. In Fällen wie dem vorliegenden stehe die Zerstörung der Persönlichkeit im Vordergrund und sei bei der Bemessung des Schmerzensgeldes eigenständig zu bewerten.  Ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000,- € liegt an der obersten Grenze der bisher von deutschen Gerichten zugesprochenen Schmerzensgelder. Welche Höhe im Einzelfall angemessen ist, hängt stets von den besonderen Umständen jedes einzelnen Falles ab.

Patienten, die Opfer von Behandlungsfehlern geworden sind, sollten sich von einem auf Arzthaftungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.  

Laux Rechtsanwälte



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