Selbstständige Tätigkeit als Fahrlehrer auch ohne Fahrschulerlaubnis möglich

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Ein Fahrlehrer mit Fahrlehrererlaubnis kann für eine oder mehrere bestehende Fahrschulen als selbstständiger Fahrlehrer (als eine Art Subunternehmer) tätig sein, auch wenn er keine Fahrschulerlaubnis nach den §§ 10 ff. FahrlG besitzt. So hat das VG Sigmaringen mit Urteil vom 09.10.2012 entschieden.

Nach § 1 Abs. 3 darf von der Fahrlehrererlaubnis grundsätzlich nur zusammen mit einer Fahrschulerlaubnis nach den §§ 10 ff. FahrlG Gebrauch gemacht werden oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule.

Im Rahmen eines Angestellten- oder Ausbildungsverhältnisses kann ein Fahrlehrer unproblematisch für eine Fahrschule tätig sein, auch wenn er selber keine Fahrschulerlaubnis besitzt, § 1 Abs. 3 FahlrG. (Vermeidlich) streitig war bisher die Frage, ob das auch für selbstständige Fahrlehrer gelten kann. Das entscheidende Wort in § 1 Abs. 3 FahrlG ist dabei das Wort „Beschäftigungsverhältnis“.

Sowohl steuerrechtlich als auch sozialversicherungsrechtlich ist bereits rechtskräftig entschieden worden, dass eine freiberufliche Tätigkeit als Fahrlehrer ohne Fahrschulerlaubnis für andere Fahrschulen jeweils zulässig ist, sofern die notwendigen sozial- und steuerrechtlichen Voraussetzungen im Übrigen vorliegen.

Das VG Sigmaringen (Urteil vom 9.10.2012 – 4 K 4032/11) hat nunmehr klargestellt, dass dies auch verwaltungsrechtlich zulässig ist und formuliert:

„Es ist zulässig, dass Fahrschulen Fahrlehrer im Rahmen eines Freien-Mitarbeiter-Verhältnisses anstellen. Nach den Regelungen des Fahrlehrergesetzes und nach deren Schutzzweck ist es auch nicht zwingend erforderlich, dass zwischen einem Fahrschulinhaber und einem Fahrlehrer ein Arbeitsvertrag im arbeitsrechtlichen Sinne besteht.“

Das VG hält insbesondere die Einschränkung des Begriffs durch die DV-FahrlG – welche einen Arbeitsvertrag voraussetzt – für rechtswidrig, da es an der notwendigen Ermächtigungsgrundlage hierfür fehle.

Fahrlehrer ohne Fahrschulerlaubnis, die für andere Fahrschulen selbstständig tätig sein möchten – z. B. auch, um eine zweijährige hauptberufliche Tätigkeit zur Erlangung der Fahrschulerlaubnis nach § 11 Abs. I FahrlG nachweisen zu können – sollten sich daher hinsichtlich der einzelnen Voraussetzungen, insbesondere in steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht, am besten vor Aufnahme der Tätigkeit eingehend anwaltlich beraten lassen.



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