Veröffentlicht von:

Silvester: Jedes Jahr wieder, die verirrte Rakete – kein Ausgleichsanspruch nach BGH

  • 2 Minuten Lesezeit

1. Jedes Jahr wieder. Nicht nur Männer und Kinder freuen sich über das Feuerwerk in der Silvesternacht/ Neujahrsmorgen. Mit dem Feuerwerk wird das alte Jahr verabschiedet und ein hoffentlich positives neues Jahr begrüßt. Jedes Jahr wieder verirren sich auch Feuerwerksraketen zu einem Nachbarhaus. Nach dem Anzündevorgang ist die Flugbahn der Raketen nicht mehr beeinflussbar. Was passiert, wenn durch eine solche Rakete ein Nachbargebäude in Brand gerät? Das hat der BGH in einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 2009 entschieden. Diese Entscheidung wird allerdings jedes Jahr wieder an Silvester aktuell. 

2. Die Raketen-Entscheidung des  BGH 18.09.2009 - V ZR 75/08

Im Fall war eine verirrte Silvesterrakete durch ein ca. 12 cm großes Loch in eine Scheune geflogen, war explodiert und hatte die Scheune dadurch in Brand gesetzt. Im weiteren Verlauf waren durch den Brand auch sämtliche Nebengebäude auf dem Grundstück zerstört worden. Die Gebäudeversicherung des betroffenen Nachbarn hatte die Schäden (ca. 418.000 Euro) reguliert und verlangt nun von demjenigen, der die Rakete gezündet hatte, den gleichen Betrag im Regresswege. Die Versicherung stützt den vermeintlichen Anspruch auf §§ 906 Abs. 2 Satz 2 analog, 1004 Abs. 1 BGB nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch. 

Der Bundesgerichtshof verneint im Streitfall einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß den §§ 906 Abs. 2 Satz 2 analog, 1004 Abs. 1 BGB - die Versicherung geht leer aus. Dies mit folgenden Erwägungen.

a. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zu bejahen, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein Nachbargrundstück ausgehen und der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks diese nicht dulden muss, aus besonderen Gründen diese aber de facto nicht gemäß den §§ 1004 I, 862 I BGB unterbinden kann und er dadurch einen Nachteil erleidet, der das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigt.

b. Das Abschießen einer Feuerwerksrakete mag sich zwar im Rahmen der maßgeblichen Nutzung eines Grundstücks zu Wohnzwecken bewegen, es fehlt aber an einem darüber hinaus gehenden sachlichen Bezug zum Grundstück. Das Abschießen einer Rakete, sei es in der Silvesternacht, sei es erlaubt am Abend des Neujahrstages dient ausschließlich der Befolgung eines gesellschaftlichen Brauches aus Anlass des Jahreswechsels.

c. Die Handlung steht in keinem sachlichen Zusammenhang zum Grundstück. Denn Feuerwerkskörper werden vorrangig nicht vom eigenen Grund und Boden gezündet, sondern von öffentlichem Raum wie z.B. Straßen, Bürgersteige oder Plätze. Die Wahl des Abschussplatzes ist recht willkürlich und folgt der verbreiteten Übung.

3. Anmerkung von RA Roland Faust:

Allen Interessierten wünsche ich in diesem Sinne einen guten Jahreswechsel und für das Jahr 2013 nur das Beste.

Autor:

RA Roland Faust

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

BMF Rechtsanwälte/ Fachanwälte



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Benholz Mackner Faust

Beiträge zum Thema