Situation der den Schwerbehinderten gleichgestellten Personen

  • 2 Minuten Lesezeit

Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. Behindert ist jemand, wenn seine körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, können die Gleichstellung beantragen. Voraussetzung ist, dass die Person infolge der Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten kann.

Behinderte Menschen sollen durch die Gleichstellung nicht allgemein gefördert werden sondern nur davor bewahrt werden, dass sie wegen ihrer Behinderung im Wettbewerb mit nicht behinderten Arbeitnehmern berufliche Nachteile erleiden. Nötig ist also eine materielle Schutzbedürftigkeit auf Grund der Behinderung; ob diese vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls:

  • Vorbildung
  • Eignung
  • Art der Behinderung
  • Einsatzmöglichkeiten

Nicht ausreichend für die Gleichstellung ist die nur abstrakte Gefährdung des Arbeitsplatzes, es genügt aber wenn der Arbeitnehmer ernstlich mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes rechnen muss und er sich sonst nicht gegen nicht behinderte Menschen im Wettbewerb um einen anderen Arbeitsplatz behaupten kann. Zwischen der Behinderung und der Gefährdung des Arbeitsplatzes muss also ein kausaler Zusammenhang bestehen.

Verfahren: Der Antrag auf Gleichstellung ist bei der Versorgungsverwaltung, in der Regel das Integrationsamt, zu stellen, er bedarf keiner Frist und keiner Form. Man kann auch direkt bei der Behörde vorstellig werden und den Antrag zur Niederschrift aufnehmen lassen. Auf die Gleichstellung besteht kein Rechtsanspruch sondern nur ein gerichtlich nachprüfbarer Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung.

Wirkung: Durch die Gleichstellung erlangt der Gleichgestellte die Rechte aus dem SGB IX mit Wirkung auf den Tag der Antragstellung. Allerdings kann der Gleichgestellte nicht alle Rechte in Anspruch nehmen, die der Schwerbehinderte hat, nämlich nicht

  • Zusatzurlaub
  • Kostenlose Beförderung im öffentlichen Personenverkehr

Im Steuerrecht hat der Gleichgestellte die gleichen Rechte wie der Schwerbehinderte und, was das Wichtigste ist, er hat den Arbeitsplatzschutz, nämlich den besonderen Kündigungsschutz des Schwerbehinderten aus § 85 SGB IX. Die Gleichstellung bleibt auch nach einem Arbeitsplatzwechsel erhalten.

Rechtsweg: Gegen die Ablehnung der Gleichstellung kann der behinderte Mensch Widerspruch einlegen. Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, bleibt die Möglichkeit der Klage vor dem Sozialgericht.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Dr. Brigitte Glatzel

Beiträge zum Thema