Skiunfälle in Österreich - Grundlegendes zur Rechtslage

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2011 wurden in Österreich bei Unfällen im Rahmen des alpinen Skilaufs ca. 43.600 Personen verletzt. Ein Skiunfall wirft auch etliche rechtliche Fragen auf: Welche Schäden kann ich als Unfallopfer geltend machen? Wen kann ich zur Haftung heranziehen? Auf welcher rechtlichen Grundlage kann ich Schadenersatz erlangen?

Kompetente Rechtsvertretung bei Skiunfällen ist daher von großer Bedeutung und Wichtigkeit.

Zunächst sei hier auf den Fall der Kollision zweier Skifahrer eingegangen.

Die allgemeine Anspruchsgrundlage für Schadenersatz für Körperverletzung aus einem Skiunfall nach österreichischem Recht ist in § 1295 iVm § 1325 ABGB zu finden. Während § 1295 ABGB die allgemeinen Voraussetzungen des Schadenersatzanspruches regelt, geht § 1325 ABGB auf den Aspekt der Körperverletzung ein und berechtigt den Geschädigten einerseits zum Ersatz der Heilungskosten und - sofern aufgrund der Verletzung eine Erwerbsunfähigkeit eintritt - des Verdienstentgangs, andererseits auch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzengeldes. Die Rechtswidrigkeit der Schadensverursachung gründet sich im Regelfall auf eine Verletzung der FIS-Regeln bzw. des Pistenordnungsentwurfs (POE).

Der Beweis des Verschuldens des Schädigers ist in der Regel vom Geschädigten zu erbringen (allgemeine Beweislastregel des § 1296 ABGB). Mit Verschulden ist im Rahmen eines Skiunfalls die Verletzung der Sorgfaltspflichten, die jeden Skifahrer treffen, gemeint. Der Verschuldensgrad spielt vor allem bei der Bemessung des Schadenersatzes eine Rolle, da im Falle eines Mitverschuldens des Geschädigten (§ 1304 ABGB) dessen Schadenersatzanspruch gemindert wird: In diesem Fall wird der Ersatz im Ausmaß der Mitverschuldensquote zugesprochen.

Sollten aufgrund des Unfalls Dauerfolgen wie geminderte Erwerbsfähigkeit auf zumindest längere Sicht oder körperliche Spätfolgen zu erwarten sein, ist es jedenfalls ratsam, der Schadenersatzklage ein Feststellungsbegehren iSd § 228 öZPO anzuschließen, um eine Haftung des Schädigers für Dauerfolgen vom Gericht feststellen zu lassen. Dies dient vor allem der Verhinderung von Beweisschwierigkeiten für den Geschädigten, der ansonsten den Kausalzusammenhang zwischen Skiunfall und eingetretener Dauerfolge nachweisen müsste, was insbesondere bei lang zurückliegenden Unfällen kaum möglich sein wird.

In den nächsten Wochen werden ich zu allen FIS-Regeln verschiedene Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu Skiunfällen, zur Pistensicherung, zu Unfällen in Zusammenhang mit Pistengeräten bzw. Liftanlagen  veröffentlichen.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Rechtsanwalt Mag. Josef Kunzenmann

Salurner Straße 14

6020 Innsbruck

Österreich

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Tel.: +43/512/56 34 00



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