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Skiunfall – Wann haftet der Pistenbetreiber?

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Der Winter lockt viele in die Berge, besser gesagt auf Piste oder Loipe. Wintersport bereitet viel Spaß, hat aber auch seine Schattenseiten. Eine davon zeigen prominent die Skiunfälle von Michael Schumacher und Angela Merkel – beide ohne Fremdbeteiligung. Dennoch ist die Haftungsfrage nicht immer eindeutig. Zumindest im Fall des Ex-Rennfahrers wird auch über eine Verantwortung des Pistenbetreibers nachgedacht. Vorsorglich hat dieser einen Anwalt eingeschaltet.

Verkehrssicherungspflicht verpflichtet Pistenbetreiber

Auch wenn sich eine Klage auf Schadensersatz nach dem Recht des jeweiligen Landes richtet, ist Grundlage dafür eine jedenfalls in den Alpenländern vergleichbar verstandene Verkehrssicherungspflicht. Wer demnach eine Gefahrenlage schafft, weil er etwa ein Gelände für den Wintersport eröffnet, bzw. Gefahren andauern lässt, muss dafür sorgen, dass andere darauf nicht zu Schaden kommen. Falls doch, muss er für die Folgen einstehen. Um einer Haftung zu entgehen, müssen Betreiber also geeignete Maßnahmen gegen mögliche Gefahreintritte ergreifen bzw. ausreichend davor warnen.

Schutz vor nicht offensichtlichen Gefahren

Grundsätzlich gilt das aber nur hinsichtlich atypischer und verdeckter Gefahren. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass Pistennutzer nicht mit ihnen rechnen müssen bzw. sie nur schwer erkennen oder umgehen können. Beispiele für solche sogenannten „Fallen“ sind nicht bereits von weitem auszumachende Hindernisse, plötzliche Engstellen, Geländestufen, schlecht einsehbare Kurven oder Steilhänge insbesondere in unmittelbarer Nähe zum Pistenrand. Je nach Lage müssen Pistenbetreiber beispielsweise Warnschilder aufstellen, Pistenabsperrungen vornehmen, Hindernisse mit Polstern versehen oder Fangnetze aufstellen. Fahrzeuge wie Pistenraupen oder Motorschlitten müssen mittels geeigneter Warneinrichtungen oder mithilfe Dritter auf sich aufmerksam machen oder wenn möglich eine für andere weniger gefährliche Ausweichstrecke nutzen (OLG München, Urteil v. 24.04.2002, Az.: 7 U 4714/01).

Letztendlich entscheidend dafür, wie einer Gefahr zu begegnen ist, sind ihr Ausmaß, ihre Erkennbarkeit, die vorhandenen Möglichkeiten, aber auch wie schutzbedürftig die Pistennutzer an der jeweiligen Stelle sind. So ist auf einer blauen Piste, die gerade unerfahrene Personen nutzen, der Aufwand ungleich höher als auf einer schwarzen Piste. Hinzu kommen aber auch rechtliche Vorgaben, wie etwa in der Schweiz die Richtlinien der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten (SKUS), das Skipistengesetz in Italien oder international die Regeln der FIS. Nicht zuletzt entscheidet die jeweilige nationale Rechtsprechung über die Anforderungen an die Pistensicherung. Trotz alledem ist aber auch klar, dass eine vollkommene Sicherheit nicht zu erreichen ist.

Eigenverantwortung nicht nur bei pistenkonformen Gefahren

Denn es kommt neben dem Betreiber auch auf die an, die auf der Piste unterwegs sind, und daher die persönliche Eigenverantwortung. Das gilt gerade für pistenkonforme Gefahren. Zu diesen zählen geländetypische Hindernisse wie Buckel oder Mulden, vereiste Flächen und sich verändernde Schneeverhältnisse, unterschiedliche Sichtmöglichkeiten oder bereits aus der Ferne erkennbare Hindernisse wie etwa Bäume oder Markierungsstangen. Gegen diese Gefahren muss ein Pistenbetreiber in der Regel keine Vorkehrungen treffen.

Eigenverantwortung bedeutet grundlegend, die eigenen Fähigkeiten nicht zu überschätzen und insbesondere vorausschauend mit der passenden Geschwindigkeit zu fahren. Auch den, der im Übrigen nach Pistenschluss noch unterwegs ist, trifft dem österreichischen Obersten Gerichtshof (OGH) zufolge eine wesentliche höhere Eigenverantwortung (OGH, Urteil v. 30.07.2013, GZ: 2 Ob 99/13t). Dennoch ist eine Haftung des Betreibers nicht generell ausgeschlossen. Im Fall war der Spätabfahrer über ein quer gespanntes Seil gestürzt. Die eigene Gefahr und damit Mitschuld erhöhen zudem das Abfahren unter Alkoholeinfluss (OLG Stuttgart, Urteil v. 30.11.2009, Az.: 5 U 72/09), schlechtes Material oder ein nicht getragener Helm trotz der in einigen Ländern bzw. Regionen bestehenden Tragpflicht. Für einiges Aufsehen hat diesbezüglich ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München gesorgt, dass einen nicht getragenen Helm zulasten eines Verletzten angerechnet hat, obwohl keine Helmpflicht bestand (OLG München, Urteil v. 22.03.2012, Az.: 8 U 3652/11).

Verantwortung endet nicht gleich am Pistenrand

Keine Verkehrssicherungspflicht besteht verständlicherweise für wilde Pisten oder freies Gelände. Wer hier vorsätzlich oder grob fahrlässig unterwegs ist, tut dies auf eigene Gefahr. Die Verantwortung endet dennoch nicht unmittelbar am Pistenrand. Denn Pistenbetreiber müssen gerade an unübersichtlichen Stellen vor dem Verlassen der Piste warnen bzw. dies verhindern. Pisten können sich durch entsprechende Benutzung bei fehlender Randmarkierung auch ohne Einverständnis des Betreibers erweitern, und damit auch dessen Verkehrssicherungspflicht. Wer daher irrtümlich auf die falsche Piste gelangt und sich dort verletzt, kann deshalb Ansprüche geltend machen. Im Fall von Michael Schumacher ist bekannt, dass dieser nur wenige Meter vom Pistenrand gestürzt ist. Nach Aussagen der Staatsanwaltschaft sei die Stelle ausreichend markiert gewesen.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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