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Fehlender Skihelm erhöht das Mitverschulden

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Obwohl es keine allgemeine Helmpflicht auf Skipisten gibt, kann das Nichttragen bei Zusammenstößen als Mitverschulden angerechnet werden.

Helme auf der Skipiste sind mittlerweile Normalität. Bis vor einigen Jahren war das anders, Urteile mit Skihelmbezug dementsprechend selten. Das Verhältnis zum Helmtragen änderte sich erst plötzlich aus tragischem Anlass. An Neujahr 2009 war der ehemalige Thüringer Ministerpräsident Althaus beim Skifahren mit einer Frau zusammengeprallt. Den Unfall überlebte er mutmaßlich nur, weil er einen Skihelm getragen hatte. Die vierfache Mutter, die keinen Helm aufhatte, starb dagegen an den Folgen. Dass es erst eines solch schlimmen Ereignisses bedurfte, ist eigentlich verwunderlich. Denn die geschätzt 20 bis 30 Millionen Skiurlauber, die in den Alpen pro Saison unterwegs sind, führen Jahr für Jahr zu mehr als 100.000 Skiunfällen. Kein Wunder bei häufiger Selbstüberschätzung und mitunter erheblichem Alkoholkonsum bei der Abfahrt. Eine allgemeine Helmpflicht für Skifahrer und Snowboarder existiert dennoch nicht. In Österreich müssen lediglich Personen bis 15 Jahre einen Helm tragen. Und auch das nur in bestimmten Bundesländern. In Italien, Kroatien und Slowenien besteht eine Helmpflicht nur für Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 14 Jahren. Eine Helmpflicht ergibt sich dabei auch nicht aus den FIS-Regeln. Diese sind in Österreich immerhin geltendes Gewohnheitsrecht und dienen bei der späteren Klärung der Schuldfrage.

Vermeidbare Risiken durch Helmtragen begründen Obliegenheit

Aus diesem Grund ist eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München besonders interessant. Denn dem Urteil zufolge kann ein fehlender Skihelm als Mitverschulden angerechnet werden. Die Richter werteten das Tragen eines Helms dabei als Obliegenheit. Eine solche begründet zwar anders als ein gesetzliches Gebot oder Verbot - wie etwa eine Helmpflicht - keinen Schadensersatzanspruch. Sie hat aber Auswirkungen auf die Schadenshöhe. Denn eine unterlassene Obliegenheit gilt rechtlich als Verschulden gegen sich selbst. Das heißt, wer die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, muss Einbußen beim eigenen Schadenersatzanspruch hinnehmen. Vom Unfallgegner vermeidbare Risiken, die zum Schaden beitrugen, soll ein Unfallverursacher nicht tragen müssen. Im vorliegenden Fall hielten die Richter beim Nichttragen eines Skihelms eine Mithaftung von 50 Prozent für gerechtfertigt. Dementsprechend kürzten sie den Schadensersatzanspruch der Kläger hinsichtlich der erlittenen Kopfverletzungen.

(OLG München, Urteil v. 22.03.2012, Az.: 8 U 3652/11)

(GUE)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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