Smart-Grids/Smart-Metering-Rollout: Gesetzentwurf zur Digitalisierung der Energiewende

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Bereits Ende September hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Rahmen eines Entwurfs für ein „Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende“ einen Referentenentwurf für ein sogenanntes „Messstellenbetriebsgesetz“ (MsbG) vorgelegt und damit die bis dahin noch in einem Verordnungspaket vorgesehene Einführung von intelligenten (Strom-)Netzen, sogenannten „Smart Grids“ mit „Smart Metering-Systemen“, durch ein neues einheitliches Gesetzesvorhaben ersetzt. Die flächendeckende Einführung intelligenter Messeinheiten („Smart Meter“) soll durch die Verknüpfung von Verbrauchs- und Erzeugungsinformationen einen wesentlichen Beitrag zur Energiewende leisten, indem Verbrauch bzw. Bedarf und Erzeugung stärker aufeinander abgestimmt sowie die Netzsteuerung im Hinblick auf die „volatile“ Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien optimiert werden kann. Die Vorgaben sind neben der energierechtlichen Bedeutung vor allem aus datenschutz- und datensicherheitsrechtlicher Perspektive von Relevanz.

Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende

Aufgrund der grundrechtsrelevanten Regelungsmaterie und zur Vermeidung einer weiteren Zersplitterung des Energierechts soll die zukunftsweisende Regelungsmaterie für das „Smart-Metering“ nun nach der Vorstellung des Bundeswirtschafts- und -energieministeriums in einem neuen einheitlichen Stammgesetz zusammengefasst werden, wie in der Begründung zum Gesetzentwurf ausgeführt wird. Der Entwurf für das geplante Messstellenbetriebsgesetz ist Teil eines Artikelgesetzes zur Digitalisierung der Energiewende, mit dem gleichzeitig ggf. erforderliche Anpassungen u.a. am Energiewirtschaftsgesetz, am EEG und am KWKG vorgenommen werden sollen. Die bislang einschlägige Messstellenzugangsverordnung (MessZV) von 2008 würde hingegen aufgehoben werden.

Mit dem Entwurf für ein Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen (Messstellenbetriebsgesetz) soll eine umfassende Regelung für den Messstellenbetrieb, den „Smart Meter-Rollout“ und die Datenerhebung und -kommunikation geschaffen werden, nachdem das Eckpunktepapier der Bundesregierung von Februar 2015 noch mehrere Verordnungen dafür vorgesehen hatte.

Wesentliche Regelungen des Messstellenbetriebsgesetzes

Im Wesentlichen sollen verschiedene Regelungen integriert und neu gefasst werden, die sich bislang in den §§ 21b bis 21i EnWG und der Messzugangsverordnung (MessZV) befinden. Hinzu kommt eine Reihe zusätzlicher Vorschriften zu Datensicherheit und Datenschutz bei der Datenerfassung und -verarbeitung. Schließlich soll das Gesetz den sogenannten „Smart-Meter-Rollout“, also die flächendeckende Markteinführung von intelligenten Messeinrichtungen und –systemen, steuern und beschleunigen. Das geplante Gesetz soll insbesondere Regelungen zu folgenden Aspekten treffen:

  • zur Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen und Intelligenten Messsystemen,
  • zur Ausgestaltung des Messstellenbetriebs und der freien Wahl eines Messstellenbetreibers,
  • zur Aufgabentrennung von Messstellenbetrieb und Netzbetrieb,
  • zu technischen Mindestanforderungen an den Einsatz von intelligenten Messsystemen,
  • zur energiewirtschaftlichen Datenkommunikation und zur allgemeinen Datenkommunikation mit Smart Meter Gateways,
  • zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Messwerten und weiteren personenbezogenen Daten zur Erfüllung von vorvertraglichen Verpflichtungen und Verträgen,
  • zu rechtlichen Verpflichtungen und zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse.

Europarechtliche Vorgaben

Die europäischen Elektrizitäts- und Erdgas-Binnenmarktrichtlinien von 2009 (RL 2009/72/EG und RL 2009/73/EG, sogenanntes „Drittes Energiepaket“ der EU) sehen vor, dass die Mitgliedsstaaten sicherzustellen haben, dass bis zum Jahr 2020 80 Prozent der Verbraucher mit intelligenten Messsystemen ausgestattet werden. Um der Gefahr zu begegnen, dass ein solche Markteinführung („Rollout“) mehr Kosten verursachen als Nutzen bringen könnte, wurde den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit eingeräumt, diesen „80 Prozent-Ansatz“ einer Kosten-Nutzen Analyse zu unterziehen und in diesem Zuge eine nationale Rollout-Strategie zu entwickeln. Insofern besteht bei der Umsetzung der europäischen Vorgaben gewisser Spielraum.

Nationale „Rollout-Strategie“

Eine Kosten-Nutzen-Analyse der Bundesregierung hat 2013 einen am individuellen Nutzenpotenzial orientierten Rollout empfohlen. Bei Letztverbrauchern richtet sich das Stromkosteneinsparpotenzial in der Regel nach dem Jahresstromverbrauch. Der geplante Rollout, der eine nach Verbrauchsmengen gestaffelte Einführung und Preisobergrenzen vorsieht, ist nunmehr in § 31 des Gesetzentwurfs skizziert. Eine Verpflichtung zum Einbau intelligenter Messsysteme soll grundsätzlich nur bestehen, soweit dies „technisch möglich“ und „wirtschaftlich vertretbar“ ist (vgl. § 29 MsbG-E). „Technisch möglich“ ist der Einbau, sofern mindestens drei voneinander unabhängige Unternehmen intelligente Messsysteme anbieten, die den am Einsatzbereich des Smart Meter Gateways orientierten Vorgaben in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) genügen (vgl. § 30 MsbG-E). „Wirtschaftlich vertretbar“ soll der Einbau sein, wenn alle Messstellen einer in § 31 Abs. 1 oder 2 MsbG-E definierten „Verbrauchskategorie“ innerhalb des jeweils vorgegebenen Zeitraums mit intelligenten Messsystemen ausgestattet werden und ein den Vorgaben entsprechendes jährliches Entgelt in Rechnung gestellt wird.

Die Einbauverpflichtung soll demnach für Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch von mehr als 10.000 kWh/a am 1. Januar 2017 mit einer Einbaufrist von 8 Jahren und gestaffelten Messstellenbetriebsentgelten von 130 bis 200 EUR/a beginnen, wobei ab einem Jahresstromverbrauch von mehr als 100.000 kWh/a lediglich „angemessene Messentgelte“ und eine Einbaufrist von 16 Jahren vorgesehen sind. Bei einem Jahresstromverbrauch von 6.000 bis 10.000 kWh/a besteht die Einbauverpflichtung ab 1. Januar 2020, wobei das Messentgelt nicht mehr als 100 EUR/a und die Einbaufrist 8 Jahre betragen soll. Weitere Rollout-Kategorien sind für Anlagen im Sinne des §14a EnWG (unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung) und für EEG/KWKG Anlagen – ebenfalls zu jeweils gestaffelten Messentgelten – vorgesehen. So sollen auch alle EEG – oder KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung über 7 kW ein intelligentes Messsystem erhalten.

Bei einem Jahresstromverbrauch von weniger als 6.000 kWh/a ist in § 31 Abs. 3 MsbG-E eine optionales Smart-Metering ab 2020 vorgeschlagen, das die wirtschaftliche Vertretbarkeit ebenfalls mit gestaffelten Entgelten koppelt.

Die Einbauverpflichtung betrifft zunächst lediglich Stromzähler. Es soll dabei keine Beschränkung auf Neuanlagen geben. Soweit keine Pflicht zum Einbau eines intelligenten Messsystems besteht, soll zumindest eine Messeinrichtung eingebaut werden, die den Energieverbrauch und die Nutzungszeit erfassen und visualisieren und grundsätzlich zu einem Smart Meter erweitert werden kann (vgl. § 29 Abs. 2 i.V.m. § 32 MsbG).

Regelungen zum Messstellenbetrieb

Das Messstellenbetriebsgesetz soll die grundsätzlichen Rechte und Pflichten im Rahmen des Messstellenbetriebs neu regeln (Auswahlrecht des Anschlussinhabers, Wechsel, vertragliche Grundlagen etc.). Dabei ist eine Vielzahl von Neuerungen gegenüber dem bislang geltenden Recht vorgesehen. Zwar soll der Netzbetreiber wie bisher grundsätzlich zuständig für den Messstellenbetrieb bleiben, die Grundzuständigkeit für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen soll jedoch auf Dritte übertragen werden können (vgl. § 41 Abs. 1 MsbG-E). Zudem ist eine informationelle und buchhalterische Entflechtung des Messstellenbetriebs („Unbundling“) vorgesehen (vgl. § 3 Abs. 4 MsbG-E). Der Anschlussnutzer soll den Messstellenbetreiber, dessen Aufgaben im Einzelnen im Gesetzentwurf geregelt werden, frei auswählen können (vgl. § 5 MsbG-E), etc.

Datenschutz und Datensicherheit

Es sollen im Gesetzentwurf des Weiteren umfassende Vorgaben für die Datenkommunikation im Bereich intelligenter Energienetze getroffen werden (insbesondere zu Datenschutz und Datensicherheit), die vielfach noch im Einzelnen auszuwerten und zu diskutieren sein werden. Um einen sicheren Einsatz intelligenter Messsysteme vorzubereiten, hat der Gesetzgeber in § 21e EnWG im Jahr 2011 die Grundsatzentscheidung getroffen, dass Messsysteme zur Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität bestimmten Anforderungen von Schutzprofilen und Technischen Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) entsprechen müssen. Die daraufhin entwickelten Standards sollen nach dem Willen der Bundesregierung nunmehr für verbindlich erklärt werden. Das Messstellenbetriebsgesetz gibt in einer Anlage (zu § 22 Abs. 2 Satz 1 MsbG-E) eine Übersicht über die Schutzprofile und Technischen Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Weitere Vorgaben finden sich in den §§ 19 ff., 49 ff. und 66 ff. MsbG-E.

Ausblick

Mit dem Referentenentwurf liegt nun ein Gesetzentwurf vor, in dem zunächst das geplante Vorgehen zur flächendeckenden Einführung eines intelligenten Stromzählernetzes nach dem Vorschlag des federführenden Ministeriums vorgezeichnet ist. Inwieweit die Regelungen des Gesetzentwurfs tatsächlich Gesetz werden oder erhebliche Änderungen erfahren, bleibt noch abzuwarten. Sie bilden gleichwohl den Ausgangspunkt für die weitere Diskussion und das Gesetzgebungsverfahren. Um die geplanten Verpflichtungszeiträume ab 2017 einhalten zu können, wird jedoch ein enger Zeitplan einzuhalten sein. Im Oktober sind zunächst Verbände und Länder zum Gesetzesvorhaben angehört worden. Es folgen dann üblicherweise die Ressortabstimmung und der Kabinettsbeschluss, mit dem dann ein Entwurf dem Bundestag zugeleitet werden würde.



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