So läuft eine Kündigungsschutzklage ab

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Wollen Arbeitnehmer sich gegen eine Kündigung wehren, müssen sie Kündigungsschutzklage erheben. Wir erklären den Ablauf des Verfahrens. 

  1. Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen
  2. Kündigungsschutzklage erheben
  3. Gütetermin beim Arbeitsgericht 
  4. Weitere Schriftsätze werden ausgetauscht
  5. Kammertermin beim Arbeitsgericht 
  6. Urteil des Arbeitsgerichts 
  7. Berufung, Revision


  • Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen

Wenn auch nicht zwingend vorgeschrieben, ist es doch unbedingt ratsam, sich zunächst von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen. Nur mit dessen Hilfe lässt sich verlässlich abschätzen, ob eine Klage sinnvoll ist. Außerdem kann juristischen Fallstricken und Manövern der Gegenseite wirksam begegnet werden. 

Der Rechtsanwalt wird mit dem Arbeitnehmer die Ziele und Möglichkeiten austarieren, also insbesondere erörtern, was mit der Klage erreicht werden soll. Zur Auswahl stehen in der Regel die Rettung der Stelle oder das Aushandeln einer möglichst hohen Abfindung. 

Wichtig ist hier, dass der Arbeitnehmer schnell handelt. Die Kündigungsschutzklage unterliegt einer Frist von drei Wochen. Ist diese abgelaufen, wird selbst eine an sich begründete Klage vom Gericht abgewiesen. Der Arbeitsplatz ist dann verloren. Ausnahmen hiervon bestehen nur unter strengen Voraussetzungen.

  • Kündigungsschutzklage erheben

Entscheidet sich der Arbeitnehmer für eine Kündigungsschutzklage, erhebt der Anwalt innerhalb der dreiwöchigen Frist Klage beim zuständigen Arbeitsgericht. Dort wird das Verfahren dem zuständigen Richter zugeordnet, der die Parteien anschließend zum Gütetermin lädt. 

Gut zu wissen: Hat der Betriebsrat der Kündigung widersprochen, kann der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht beantragen, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Prozessende fortbestehen soll. 

  • Gütetermin beim Arbeitsgericht

Bei einer Kündigungsschutzklage wird innerhalb weniger Wochen der Gütetermin anberaumt, zu dem in der Regel beide Parteien erscheinen müssen. Dieser ist vorgeschrieben und erfolgt getrennt von der eigentlichen Gerichtsverhandlung. Er dient dem Ziel, dass die Parteien einen sog. Vergleich (also eine Einigung) schließen und so ein aufwändiges streitiges Verfahren vermieden wird.

Häufig kann der Prozess bereits an diesem Punkt beendet werden. Der Arbeitnehmer nimmt dann seine Klage zurück und bekommt vom Arbeitgeber dafür etwa eine Abfindung und ein gutes Arbeitszeugnis. Die Gerichtskosten werden meist gequotelt und jede Partei trägt die eigenen Anwaltskosten.

  • Weitere Schriftsätze werden ausgetauscht 

Sofern es nicht zu einer gütlichen Einigung gekommen ist, geht das gerichtliche Verfahren weiter. Bevor der Kammertermin anberaumt wird, tauschen die Parteien noch Schriftsätze aus. In der Klageerwiderung des Arbeitgebers und einer entsprechenden Stellungnahme des Arbeitnehmers werden die Standpunkte zur Wirksamkeit der Kündigung ausgetauscht, sodass das Gericht den Sachverhalt erfassen kann.

  • Kammertermin beim Arbeitsgericht

Etwa drei bis sechs Monaten nach dem Gütetermin wird der sogenannte Kammertermin anberaumt, zu dem wiederum die Parteien und ihre rechtlichen Vertreter geladen werden. Auch hier wird vom Gericht unter Erörterung der Sach- und Rechtslage auf eine gütliche Einigung hingewirkt. Je nach Umfang des Rechtsstreits können auch mehrere Verhandlungstage angesetzt werden. 

Kommt wiederum keine Einigung zustande, wird der Rechtsstreit durch ein Prozessurteil entschieden.

  • Urteil des Arbeitsgerichts 

Gibt das Gericht dem Arbeitnehmer recht, wird die Kündigung für unwirksam erklärt und das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen. Der Arbeitnehmer kann für die Zeit des Gerichtsverfahrens eine Lohnnachzahlung verlangen und der Arbeitgeber trägt die Gerichtskosten. Die Anwaltskosten verbleiben hingegen beim Arbeitnehmer (oder dessen Rechtsschutzversicherung).

Lehnt das Gericht die Klage des Arbeitnehmers hingegen ab, ist die Kündigung wirksam und das Arbeitsverhältnis besteht seit dem Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer neben seinen Anwalts- auch die gesamten Gerichtskosten zu tragen.

  • Berufung, Revision 

Die unterlegene Partei kann innerhalb eines Monats Berufung beim Landesarbeitsgericht einlegen. Gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts kann wiederum Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden, wofür allerdings enge Voraussetzungen bestehen.

Foto(s): Tingey Injury Law Firm on unsplash.com

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