Sorgerecht unverheirateter Eltern nach der Trennung: miteinander reden können sollte man schon

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Unverheiratete Eltern können – auch nach einer Trennung – das gemeinsame Sorgerecht für ein gemeinsames Kind bekommen, auch wenn unverheiratete Eltern ein gemeinsames Sorgerecht für gemeinsame Kinder nicht automatisch haben. Allerdings gibt es vor allem nach einer Trennung der Eltern durchaus gute Gründe, den Eltern das gemeinsame Sorgerecht zu verwehren, z. B. wenn die Eltern schlichtweg nicht in der Lage sind, miteinander zu reden und im Sinne des Kindes an einem Strang zu ziehen (OLG Hamm, Az.: 3 UF 139 / 15).

Gemeinsames Sorgerecht bei Verheirateten

Verheiratete Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht für gemeinsame Kinder – und zwar automatisch! Leben die Eltern als Paar zusammen, bemerkt man dieses automatische gemeinsame Sorgerecht im Alltag fast nicht, denn die Eltern nehmen die gemeinsame Sorge tagtäglich einfach wahr und kümmern sich um das gemeinsame Kind. Das unterscheidet sie nicht von unverheirateten Eltern. Nur hat der Vater eines Kindes in dieser Situation – rein rechtlich gesehen – eben nicht automatisch auch das Sorgerecht. Das liegt automatisch bei der Mutter des Kindes.

Gemeinsames Sorgerecht: auch für Unverheiratete möglich

Das gemeinsame Sorgerecht ist aber auch für unverheiratete Eltern möglich, § 1626a BGB sieht das ausdrücklich vor. Das stärkt vor allem die Rechte von Vätern nichtehelicher Kinder enorm. Das Gesetz sagt ausdrücklich, dass den Eltern die gemeinsame Sorge zusteht, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), wenn sie einander heiraten oder wenn ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge auf Antrag gemeinsam überträgt. Letzteres kann der Fall sein, wenn der Vater des Kindes ein gemeinsames Sorgerecht will, die Mutter hingegen nicht.

Kein gemeinsames Sorgerecht, wenn es dem Kindeswohl widerspricht

Beantragt der Vater eines nichtehelichen Kindes das gemeinsame Sorgerecht, muss das Gericht dem Antrag aber natürlich nicht automatisch stattgeben. Nur wenn die Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts dem Kindeswohl nicht widerspricht, gibt das Gericht dem Antrag statt. Dabei gilt ausdrücklich: Kann die Mutter keine Gründe vortragen, die gegen die gemeinsame elterliche Sorge sprechen, weil sonst das Kindeswohl gefährdet wäre, und sind solche Gründe generell nicht ersichtlich, muss das Gericht davon ausgehen, dass das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl nicht schadet und muss dem Antrag stattgeben.

Gefährdetes Kindeswohl: wenn Eltern nicht miteinander „klarkommen“

Leben die unverheirateten Eltern eines Kindes nicht mehr als Paar zusammen, ist auch dann das gemeinsame Sorgerecht unverheirateter Eltern absolut denkbar. Aber eben nur, wenn das gemeinsame Sorgerecht dem Kind und dem Kindeswohl nicht schadet.

Das kann aber z. B. der Fall sein, wenn Eltern nicht mehr in der Lage sind, Entscheidungen für ihr Kind zu treffen, ohne dass es zu Streit ums Kind oder um Belange des Kindes kommt. Unverheiratete Eltern eines gemeinsamen Kindes müssen schlichtweg in der Lage sein, in Bezug auf ihr Kind vernünftig miteinander umzugehen und zumindest hier miteinander „klarkommen“. Sind sie dazu nicht in der Lage, wird ein Familiengericht den Antrag auf gemeinsames Sorgerecht ablehnen – zum Wohl des Kindes!

Fazit

Auch unverheiratete Eltern eines Kindes, die getrennt leben, können sich das Sorgerecht für das gemeinsame Kind teilen, aber nur, solange es dem Kind dadurch besser und nicht schlechter geht als mit dem alleinigen Sorgerecht der Mutter. Eigentlich „ganz einfach“ und nachvollziehbar, denn Kinder sollen nicht zum Zankapfel werden.

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