Sorgerechtsübertragung trotz Inaussichtstellung einer Generalvollmacht?

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1. Gemeinsames Sorgerecht

Wird eine Ehe geschieden, aus der ein oder mehrere Kinder hervorgegangen sind, so behalten die geschiedenen Eheleute weiterhin das gemeinsame Sorgerecht. Dies ist der Normalfall.

2. Beschluss des OLG Düsseldorf vom 07.12.2017 – II-1 UF 151/17

Dem Beschluss lag folgende Konstellation zugrunde:

Das Kind der rechtskräftig geschiedenen Eltern lebte seit der Trennung bei der Mutter. Durch den Vater wurde regelmäßig der Umgang mit dem Kind ausgeübt. Es bestand ein gemeinsames Sorgerecht. Seit 2011 hatten die geschiedenen Eheleute gegeneinander acht Kindschaftsverfahren geführt. Das Amtsgericht übertrug auf den Antrag der Mutter hin ihr die alleinige elterliche Sorge für das Kind. Das OLG bestätigte diese Entscheidung des Amtsgerichts.

Das OLG wies in seinem Beschluss darauf hin, dass Voraussetzung für eine gemeinsame Sorgerechtsausübung ist, dass diese dem Kindeswohl entspricht. Die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts erfordert zwischen den Eltern ein Minimum an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen, die die elterliche Sorge betrifft und darüber hinaus auch eine tragfähige Beziehung zwischen den Eltern. Diese Voraussetzungen sah das OLG im vorliegenden Falle nicht gegeben, nachdem die Kindseltern seit 2011 bereits in acht Kindschaftsverfahren vor dem Gericht verwickelt waren. Diese vielen gerichtlichen Kindschaftsverfahren in der kurzen Zeit würden nach Ansicht des OLG ganz im Gegenteil belegen, dass es keine tragfähige Kommunikation zwischen den Eltern gibt und diese nicht kooperieren könnten.

Das OLG hinderte auch nicht die Erklärung des Vaters, er werde der Kindsmutter eine Generalvollmacht in Sorgerechtsangelegenheiten ausstellen, die zur Überprüfung anstehende Entscheidung des Amtsgerichts, dass der Mutter die alleine elterliche Sorge übertragen hatte, nicht zu kippen. Das Beschwerdegericht verwies darauf, der Vater habe eine derartige Generalvollmacht lediglich in Aussicht gestellt, bislang aber nicht vorgelegt und im Übrigen sei eine vorgelegte Generalvollmacht jederzeit frei widerruflich. Stärkeres Gewicht habe dagegen, der Mutter durch eine Entscheidung des Gerichts das alleinige Sorgerecht zu übertragen, weil diese Sorgerechtsentscheidung nur nach §§ 167, 1696 BGB abzuändern sei, wenn das alleinige Sorgerecht nicht zum Kindeswohl sei.

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