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Sozialrecht: Risiko Scheinselbstständigkeit – selbstständige Trockenbauer als Subunternehmer

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Die Deutsche Rentenversicherung überprüft im Rahmen der Betriebsprüfung alle 4 Jahre die ordnungsgemäße Abführung von Sozialabgaben. Dabei sind bestimmte Prüfungsschwerpunkte klar erkennbar. Aktuell sind neben Gesellschaftern-Geschäftsführern einer GmbH vor allem Einzelunternehmer als Subunternehmer im Visier der Prüfungen. Die in der Praxis sehr verbreiteten Argumente der vorliegenden Gewerbeanmeldung, das Vorhandensein von weiteren Auftraggebern und die weisungsfreie Tätigkeit führen dabei nicht weiter.

Das Sozialgericht Oldenburg (SG) hat mit Beschluss vom 21.02.2018 – Az. S 81 BA 28/18 ER – zu der Frage des sozialrechtlichen Status von Trockenbauern Stellung bezogen:

„(…) Die Höhe des hier in Rede stehenden Verdienstes ist jedoch nicht geeignet, ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit abzugeben. Denn die Höhe des von einem Subunternehmer erzielten Verdienstes kann bei der Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status nur dann als Indiz für eine selbstständige Tätigkeit gewertet werden, wenn er den Bruttolohn eines (vergleichbare Arbeiten verrichtenden) Arbeitnehmers derart massiv überschreitet (…)“

Ergänzungen des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Das Urteil des SG bewertet die vorhandenen Tatsachen bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung zur selbstständigen Tätigkeit zutreffend. Es ging dabei um Nachforderungen von ca. 211.500 €.

Es war mit den Subunternehmern ein Stundenlohn von 26 € vereinbart. Dies genügt keineswegs, um eine deutliche Distanz zu dem Stundenlohn eines Beschäftigten zu begründen. Wichtig war auch die Tatsache, dass die Subunternehmer keine eigenen Gewerke übernahmen, sondern arbeitsteilig mit den Mitarbeitern des Auftraggebers zusammenarbeiteten. Es wurde zudem kein kaufmännisch eingerichteter Gewerbebetrieb geführt. So wurden die Rechnungen teilweise von der Auftraggeberin geschrieben und keine Werbung betrieben. Sehr bedeutsam waren bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung zur selbstständigen Tätigkeit die ersten Aussagen der Subunternehmer gegenüber dem Zoll und der Rentenversicherung.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten.

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