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Sozialrecht – sind Dozenten scheinselbständig?

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Die sozialversicherungsrechtliche Einstufung von Lehrern und Dozenten ist ein sehr komplexes Thema. Hier gilt es viele Besonderheiten zu beachten. Aktuelle sind Lehrer/ Dozenten von

  • Fachschulen,      
  • Volkshochschulen,      
  • Musikschulen      
  • Nachhilfeeinrichtungen

in den Fokus der Rentenversicherung gerückt. 

Grundsätzlich gilt im Hinblick auf den sozialrechtlichen Status:

Lehrer, die insbesondere durch Übernahme weiterer Nebenpflichten in den Schulbetrieb eingegliedert werden und nicht nur stundenweise Unterricht erteilen, stehen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis (Urteile des BAG vom 24.06.1992 – 5 AZR 384/91 -, USK 9295; vom 26.07.1995 – 5 AZR 22/94 -, USK 9533; vom 12.09.1996 – 5 AZR 104/95 -, USK 9616 und vom 19.11.1997 – 5 AZR 21/97 -, USK 9728)

Demgegenüber stehen Dozenten nach den Entscheidungen des BSG vom 01.02.1979 – 12 RK 7/77 – (USK 7929), vom 19.12.1979 – 12 RK 52/78 – (USK 79225), vom 28.02.1980 – 8a RU 88/78 – (USK 8028), vom 27.03.1980 – 12 RK 26/79 – (SozR 2200 § 165 Nr. 45) und vom 25.09.1981 – 12 RK 5/80 – (USK 81247) regelmäßig nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu den Schulungseinrichtungen, wenn sie mit einer von vornherein zeitlich und sachlich beschränkten Lehrverpflichtung betraut sind, weitere Pflichten nicht zu übernehmen haben und sich dadurch von den fest angestellten Lehrkräften erheblich unterscheiden. 

Sollten Dozenten/Lehrbeauftragte selbständig tätig sein, unterliegen sie der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, sofern sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit! 


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