Veröffentlicht von:

Sozialrecht - Tochter haftet für Rentenüberzahlung von ca. 129.000 Euro

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Zahlung einer Rente als Dauerverwaltungsakt unterliegt besonderen Regeln. So muss der Rentner einerseits alle wesentlichen Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich ungefragt mitteilen. Anderseits werden durch das Sozialgesetzbuch (SGB), §118 SGB VI und §93 SGB VII, besondere Rechte zu Gunsten der Sozialversicherung begründet. Dies rechtfertigt sich in dem Umstand, dass die Funktionsfähigkeit der Rentenzahlung umfassend gesichert werden soll. Es sollen ungerechtfertigte Bereicherungen nach dem Tode des Versicherten verhindert werden.

Zur Frage der Haftung für Rentenzahlung nach dem Tode hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) mit Urteil vom 30.3.2017, – L 16/3 U 58/14 – entschieden.

Sachverhalt

Die Mutter der Klägerin hatte den Tod des Vaters im Jahre 1975 gegenüber der Unfallversicherung verschwiegen. Dadurch wurden seit dem ca. 166.000 Euro weitere Rentenzahlungen erbracht. Die Klägerin (Tochter) verfügte über eine Generalvollmacht von der Mutter. Bei Bekanntwerden des Todes veranlasste die Unfallversicherung gegenüber der Bank die Rücküberweisung von ca. 25.000 Euro. Während des Anhörungsverfahrens zur Rückforderung des weiteren Betrages veranlasste die Tochter die Überweisung von ca. 129.000 Euro auf ein anderes Konto.

Urteil

Das LSG verurteilte die Tochter zur Rückzahlung des Betrages von ca. 129.000 Euro. Nicht die Mutter, sondern die Tochter hafte für die vorgenommene Überweisung. Dies ergebe sich aus der Spezialvorschrift des § 96 Abs. 4 S. 1 SGB VII. Danach haftet der Verfügende für Geldleistungen, welche für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind. Der Begriff des „Verfügenden“ ist dabei weit auszulegen.

Ergänzungen des Experten für Rentenrecht:

Das LSG hatte einen Fall zu entscheiden, der in der Praxis im Kern nicht so selten auftritt. Es kommt immer wieder vor, dass das Ableben von Rentnern aus verschiedenen Gründen nicht zeitnah dem Sozialträger mitgeteilt wird. Dann muss beachtet werden, dass nicht nur die rechtlichen Inhaber der Konten (Erben), sondern auch die tatsächlich Verfügenden für die Rückzahlung haftbar gemacht werden können. Auf ein Verschulden kommt es nach dem Gesetz nicht an. 

Im dargestellten Fall hat das LSG die Akten der Staatsanwaltschaft zur Prüfung einer eventuellen Strafbarkeit der Tochter übersandt.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten angeraten. 

Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Raik Pentzek

Beiträge zum Thema