„Interims-Manager“ und Sozialrecht

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Ein sehr modernes und sportliches Modell der Arbeitswelt ist der Interims-Manager. Modern, da flexibel nicht angestellt, obwohl angestellt. Sportlich, da im Falle der erwiesenen Unselbständigkeit drohen: Beitragsnachzahlung, Regress, Strafbarkeit.

Der Reihe nach: Ein Manager, der statt des bisherigen Abteilungsleiters Einkauf Rechnungen stellt, ist ebenfalls „Leiter Einkauf“, unterliegt sämtlichen Weisungen des Bereichsleiters und muss sich an die Regeln im Betrieb halten. Daran ändern weder Rechnungen, Umsatzsteuer oder mehrere Auftraggeber etwas Wesentliches. Anders als im Steuerrecht ist der Begriff des Unternehmers vielfältiger und wesentlich stärker im „sozialistischen“ Wertungsbereich. Die Vorgabe des Sozialversicherungsrechts ist § 7 SGB IV. Es geht um Beschäftigung, Arbeitnehmer, nicht um die Modalität der Zahlungsabwicklung.

Konsequenzen: Beschäftigung und Beitragspflicht – Schuldner ist der Arbeitgeber. Rein sozialversicherungsrechtlich ist der Arbeitnehmeranteil vom Gehalt abzuziehen und zu verrechnen. Wenn alles bezahlt ist, besteht keine ernsthafte Regressmöglichkeit mehr. In offensichtlichen Fällen handelt es sich um Schwarzarbeit und es entstehen Regresspflichten gegenüber der Unfallversicherung bezüglich aller (!) Kosten, die durch einen auftretenden Unfall, z. B. einen durch den Manager verschuldeten Wegunfall anfallen: Krankenbehandlung, Reha, Renten. Das Vorenthalten von (Arbeitnehmer-)Beiträgen ist eine Straftat. Ab etwa sechsstelligen Beträgen drohen Haftstrafen (zur Bewährung) und zusätzliche Geldstrafen. 

Für die vielen Vermittler von Interims-Managern gilt: Auch hier ergeben sich problematische Konsequenzen, vor allem wenn der Vermittler die Verträge aushandelt, die Abwicklung übernimmt und die Leistung abrechnet und einen Teil an den Manager weiterleitet. Es handelt sich dann um illegale Arbeitnehmerüberlassung, Vorenthalten von Beiträgen,- da ja eigentlich er der Arbeitgeber des verliehenen Arbeitgebers ist. Der Entleiher haftet übrigens im Falle der Insolvenz für den Verleiher.

Das Thema lässt sich mit einem Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV vermeiden. Wesentlicher Vorteile ergeben sich aus Absatz 6, der vorsieht, dass Beiträge bei sofortiger Prüfung und Einverständnis des Managers nicht fällig werden. Für Projekte ergibt sich dabei, dass für unterschiedliche Projektphasen unterschiedliche Verträge geschlossen werden und die auf die Beschäftigung und den konkreten Vertrag bezogene Prüfung somit zeitabschnittsweise „wiederholt“ werden kann. Mit vernünftiger Gestaltung lassen sich zumindest die größten Risiken vermeiden.


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