Sparkassen kündigen Sparverträge „S-Prämiensparen-flexibel“ – unberechtigte Kündigungen

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Wurden in der Vergangenheit noch hochverzinste Bausparverträge gekündigt, ziehen nunmehr vor allem die Sparkassen nach und kündigen langfristig angelegte Sparverträge (S-Prämiensparen flexibel). Zu Anfang kündigten insbesondere Sparkassen in den ostdeutschen Bundesländern die missliebigen Sparverträge; mittlerweile muss man in Anbetracht der Zahl der Kündigungen jedoch von einer Kündigungswelle sprechen.Man darf davon ausgehen, dass ca. 40 Sparkassen 100.000 Verträge gekündigt haben. Die Verbraucherzentrale geht davon aus, dass in Zukunft alle 381 deutschen Sparkassen von diesem sogenannten Kündigungsjoker Gebrauch machen werden, der durch ein, für die Banken positives, Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: XI ZR 345/18) gestärkt wurde. Denn der BGH hat in dem angeführten Urteil entschieden, dass eine Kündigung grundsätzlich rechtmäßig ist, sofern sie einen Vertrag betrifft, in dem keine festen Laufzeiten vereinbart worden sind.

Unterschiedslose Kündigungen
Obwohl sich das Urteil des BGH lediglich auf solche Verträge bezieht, bei denen keine festen Laufzeiten vereinbart worden sind, haben die Sparkassen unterschiedslos alle Sparverträge gekündigt – auch diese, die eine vertragliche Prämienstaffel von 20 Jahren und Folgejahren aufweisen. Mithin erfolgen ungeprüft bzw. wissentlich unwirksame sowie rechtswidrige Kündigungen.

Zinsanpassungsklausel
Oftmals berechnen die Sparkassen die dem Sparer zustehenden Zinsansprüche aufgrund einer vertraglich vereinbarten Zinsanpassungsklausel nicht korrekt, sodass diese meist viel zu niedrig angesetzt werden und dem Sparer ein Schaden entsteht. Die in den Sparverträgen verwendeten Zinsanpassungsklauseln sind jedoch unwirksam, sodass während der gesamten Vertragslaufzeit zu wenig Zinsen an den Sparer gezahlt wurden und ihm mithin rückwirkend eine Zinsforderung in nicht unerheblicher Höhe zusteht, der auch nicht verjährt ist (OLG Dresden vom 22.04.2020 – 5 MK 1/19).

BaFin rügt „Missstand“

Im Februar 2020 ist auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht aktiv im Sparkassenskandal aufgetreten und hat die Vorgehensweisen der Banken als „Missstand“ bezeichnet. Ferner hat sie die Kreditinstitute aufgefordert, die Sparer über die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklauseln zu informieren sowie Zinsansprüche korrekt zu berechnen.Es ist dabei zu beachten, dass Sparkassen – anders als Privat- oder Geschäftsbanken – dem Gemeinwohl verpflichtet sind. In der Folge ist es ihre Aufgabe, den Sparsinn der Bevölkerung sowie die allgemeine Vermögensbildung, beispielsweise zwecks Altersvorsorge, zu fördern.

Vertragsanpassung
Um sowohl diesem Zweck nachzukommen, als auch den Sparer als Girokonten-Kunden zu halten, kommt eine Vertragsanpassung in Form einer Prämienreduzierung anstatt einer Kündigung als Ultima Ratio in Betracht.

Gerne überprüfen wir Ihre Kündigung der Sparverträge sowie Ihren möglichen Zinsanspruch gegenüber der Bank; auch vor dem Hintergrund einer möglichen Vertragsanpassung, um den Sparvertrag grundsätzlich, wenn auch zu modifizierten Konditionen, zu erhalten. Wir vertreten Sie außergerichtlich und gerichtlich bundesweit.

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