Sperrfrist nach Verurteilung - § 17 BJagd und § 5 WaffG

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Es muss unterschieden werden zwischen der Festsetzung einer Sperrfrist bei Entzug des Jagdscheines und der Festsetzung einer Sperrfrist bei Beantragung des Jagdscheines. Gleiches gilt für die WBK.

1. Festsetzung der Sperrfrist bei Entzug des Jagdscheines

Eine Verurteilung von mindestens 60 Tagessätzen oder eine zweimalige Verurteilung zu einer geringeren Geldstrafe begründet die Vermutung der Regelunzuverlässigkeit sowohl nach dem BJagdG (§ 17 Abs. 4 BJagdG) als auch nach dem Waffengesetzt (§ 5 Abs. 2 WaffG), wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

Die Behörde ist verpflichtet, die WBK zu widerrufen (§ 45 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG) und den Jagdschein gemäß §§ 18 S. 1, 17 Abs. 1 BJG einzuziehen. Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit führt zudem grundsätzlich dazu, dass gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 BJG die Neuerteilung eines Jagdscheines zu versagen ist.

Die Behörde kann mit der Einziehung des Jagdscheines auch eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen, § 18 S. 3 BJG. Diese festgesetzte Sperrfrist hat Bindungswirkung, als dass sie bei einer Neubeantragung des Jagdscheines einen eigenständigen Versagungsgrund darstellt, sodass die Jagdbehörde, während die Sperrfrist noch andauert, keine Prüfung eines Antrags auf Jagdscheinerteilung der jagd- bzw. waffenrechtliche Zuverlässigkeit des von der Sperrfrist betroffenen Antragstellers vornehmen muss (VG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2010 Az.: 15 K 2917/10).

„Ohne die behördlich festgesetzte Sperrfrist besteht lediglich eine tatsächliche, durch den Jagdscheinbewerber aber widerlegbare Vermutung dafür, dass dem strafgerichtlich Verurteilten für die Dauer von 5 Jahren die jagdrechtliche Zuverlässigkeit fehlt.“ (VG Düsseldorf, a. a. O.)

Geht die Behörde daher davon aus, dass die von ihr festgesetzte Sperrfrist zwingend der Zeitspanne des § 5 WaffG oder § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG entsprechen muss, liegt ein Ermessensfehler vor.

„Ob ein Jagdscheininhaber trotz einer rechtskräftig abgeurteilten und tatbestandlich von den §§ 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG, 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG erfassten Straftat entgegen der gesetzgeberischen Wertung ausnahmsweise rechtlich nicht als unzuverlässig einzustufen ist, ist angesichts des typisierenden Charakters der Regeltatbestände nur anhand solcher Einzelfallumstände zu entscheiden, die entweder der abgeurteilten Tat zu Grunde liegen oder die Persönlichkeit des Straftäters betreffen und in seinem strafrechtlich relevanten Verhalten zum Ausdruck gekommen sind.“ (VG Düsseldorf, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 19.10.1978, Az.: III OVG A 254/77)

Will der Waffenbesitzer oder Jagdscheininhaber daher seine vermutete Unzuverlässigkeit widerlegen, spielen nur tatbezogene Umstände eine Rolle.

Demgegenüber sind in die Entscheidung der Behörde über die Bemessung der Länge der Sperrfrist als Ermessensgesichtspunkte sämtliche, auch außerhalb der abgeurteilten Tat liegende Umstände einzustellen (OVG NRW, Urteil vom 12.08.1981, Az.: 4 A 197/81). Im Ergebnis kann die Behörde damit mit der Entziehung des Jagdscheines eine Sperrfrist gemäߧ 18 S. 3 BJG mit Bindungswirkung festsetzen, wobei die Dauer der Sperrfrist eine Ermessensentscheidung darstellt und sich nicht starr an der 5-Jahres-Grenze orientieren darf.

2. Sperrfrist bei Beantragung des Jagdscheines

Die Anordnung einer Sperrfrist bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer Ermächtigungsgrundlage. Diese lässt sich bei einer Versagung des Jagdscheines den Vorschriften des Bundesjagdgesetzes nicht entnehmen.

In § 17 Abs. 1 BJG, der die Versagung des Jagdscheines regelt, ist im Gegensatz zu § 18 BJG, der die Einziehung des Jagdscheines regelt, ausdrücklich eine Sperrfrist nur für den Fall der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2 BJagdG) vorgesehen. Damit ist eine Versagung nur möglich, wenn bereits der Jagdschein entzogen oder gesperrt ist.

Eine solche Ermächtigung kann für den vorliegenden Fall auch nicht aus § 18 Satz 3 BJagdG hergeleitet werden, der sich – anders als § 17 BJagdG, der die Versagung eines beantragten Jagdscheines regelt – mit den Voraussetzungen für die Einziehung des Jagdscheines beschäftigt. In § 18 Satz 3 BJagdG ist geregelt, dass die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 verpflichtet ist, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, und dass dann die Behörde eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen kann. Auf § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG nimmt § 18 BJagdG nicht Bezug. Umgekehrt verweist aber auch § 17 Abs. 4 Nr. 1 nicht auf die Sperrfristregelung des § 18 Satz 3 BJagdG (BVerwGE 65, 233, Urteil vom 22.04.1982, Az.: 3 C 35/81).

Eine echte Sperrfristregelung in dem Sinne, dass die Verwaltungsbehörde oder das Gericht ermächtigt würde, durch Verwaltungsakt eine Sperrfrist festzusetzen, kennt nach allem das Waffengesetz – im Gegensatz zu §§ 18 Satz 3 und 41 Abs. 2 BJagdG – überhaupt nicht, sondern eben nur die gesetzliche Vermutung in § 5 Abs. 2 WaffG (wie in § 17 Abs. 4 BJagdG). In der Regierungsbegründung zur Neufassung des § 17 BJagdG (BT-Drucks. 7/4285 S. 13) heißt es u. a.:

„In Anpassung an das Waffengesetz und den Wortlaut von Absatz 1 Nummer 2 ist es erforderlich, den Begriff der Zuverlässigkeit in den Absätzen 3 und 4 negativ zu umschreiben. In den Fällen des Absatzes 3 ist die erforderliche Zuverlässigkeit ohne weitere Prüfung zu verneinen; in den Fällen des Absatzes 4 ist die Zuverlässigkeit nur in der Regel zu verneinen, kann also in bestimmten Fällen gleichwohl bejaht werden.“

Der Gesetzgeber hatte danach offensichtlich nicht die Vorstellung einer Sperrfristregelung.

Im Ergebnis kommt damit mangels gesetzlicher Regelung keine Sperrfristsetzung im Rahmen der Versagung der Erteilung des Jagdscheines gemäß § 17 BJG in Betracht.

Philip Keller

Rechtsanwalt Köln


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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