Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach Eigenkündigung – Das müssen Arbeitnehmer wissen!

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Gemäß § 159 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer sich „versicherungswidrig“ verhalten hat. Die Eigenkündigung (d.h. der Arbeitnehmer war derjenige, der die Kündigung ausgesprochen hat) ist gemäß § 159 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III eine der Konstellationen, in denen der Gesetzgeber ein „versicherungswidriges Verhalten“ sieht.

Bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers wird die Agentur für Arbeit daher eine Sperrzeit verhängen. Die Verhängung einer Sperrzeit ist für den arbeitslos gewordenen Arbeitnehmer sehr ungünstig, da er während der Dauer der Sperrzeit keine Geldleistungen von der Agentur für Arbeit erhält.

Wie lange dauert die Sperrzeit?

Gemäß § 159 Absatz 3 Satz 1 SGB III beträgt die Dauer der Sperrzeit bei einer Eigenkündigung zwölf Wochen. Eine Verkürzung der Dauer der Sperrzeit kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.

Wird das Arbeitslosengeld 1 (ALG 1) nach Ablauf der Sperrzeit nachgezahlt?

Nein! Das ist ebenfalls ein Grund, warum die Verhängung einer Sperrzeit so ungünstig für den arbeitslos gewordenen Arbeitnehmer ist. Die Verhängung einer zwölfwöchigen Sperrzeit bedeutet praktisch den Verzicht auf den Bezug von Arbeitslosengeld 1 in vierstelliger Höhe.

Kann man die Sperrzeit nach Eigenkündigung auch umgehen?

Eine Umgehung der Sperrzeit nach Eigenkündigung ist grundsätzlich schwierig. Es ist daher grundsätzlich empfehlenswert, erst dann ein Arbeitsverhältnis zu kündigen, wenn man bereits eine neue Arbeitsstelle gefunden hat. In diesem Szenario muss man sich idealerweise weder mit dem Bezug von Arbeitslosengeld I noch mit der Verhängung einer Sperrzeit auseinandersetzen.

§ 159 SGB III enthält jedoch noch eine weitere, für Arbeitnehmer günstige Möglichkeit, eine Sperrzeit zu umgehen. Denn § 159 Absatz 1 Satz 1 SGB III ordnet das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit nur dann an, wenn ein Arbeitnehmer sich „versicherungswidrig“ verhalten hat, ohne dafür einen „wichtigen Grund“ zu haben.

Wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass er aus einem „wichtigen Grund“ eine Eigenkündigung ausgesprochen hat, kann die Agentur für Arbeit keine Sperrzeit verhängen. Wenn sie dies dennoch tut, kann der arbeitslos gewordene Arbeitnehmer sich mithilfe eines Widerspruchs gegen den Bescheid wehren. Ob ein derartiger Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat, ist jedoch stark einzelfallabhängig und kann daher hier nicht pauschal beantwortet werden.

In welchen Konstellationen könnte ein „wichtiger Grund“ im Sinne des § 159 Absatz 1 Satz 1 SGB III vorliegen?

Ein „wichtiger Grund“ im Sinne des § 159 Absatz 1 Satz 1 SGB III besteht grundsätzlich dann, wenn Umstände vorliegen, die den Arbeitnehmer zu einer fristlosen Kündigung berechtigen würden. Denkbar sind daher vor allem Konstellationen wie ausbleibende Gehaltszahlungen oder unzumutbare Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz.

Auch Gründe aus dem „privaten Bereich“ können im Einzelfall einen „wichtigen Grund“ im Sinne des § 159 Absatz 1 Satz 1 SGB III darstellen. Die Rechtsprechung hat dies z.B. bei einer Eigenkündigung anerkannt, die erfolgt, weil Ehegatten an einem anderen Ort zusammenziehen wollen.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keine Beratung im Einzelfall ersetzen können. Gerne berate ich Sie persönlich oder auch online zu Ihren Rechtsthemen im Arbeitsrecht.

Foto(s): Rechtsanwältin Trixi Hoferichter


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