Steigende Blitzer- und Kontrolldichte. Lohnt sich der Kampf gegen Bußgeld und Punkte noch?

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Längst ist die Verkehrsüberwachung in Deutschland zu einem Milliardengeschäft für klamme Kommunen geworden. Die Kontrolldichte durch den Einsatz von mobilen und stationären Geschwindigkeitsmessgeräten nimmt weiter zu während Verwarnungs- und Bußgeldgelder spürbar erhöht wurden. Die bereits vom Deutschen Bundestag verabschiedete Reform des Flensburger Verkehrszentralregisters beinhaltet verlängerte Löschungsfristen für die im Register gespeicherten Entscheidungen. Dies führt zu einem erhöhten Risiko, dass man als Mehrfach-Verkehrssünder gilt und somit höhere Geldstrafen oder Fahrverbote zu erwarten hat, die es für Ersttäter nicht gibt. Durch die Einführung flächendeckender elektronischer Akten bei Behörden und Gerichten wird es zu einer deutlichen Verfahrensbeschleunigung kommen, so dass für Auto- und Motorradfahrer in Deutschland künftig die „Strafe auf den Fuß" folgen kann.

Die Erfahrung von Sachverständigen bei der Beurteilung von Messergebnissen zeigt, dass die Genauigkeit polizeilicher Verkehrsüberwachungsmethoden nicht immer gegeben ist und dass neben technisch fehlerhaft zustande gekommenen Messergebnissen oftmals auch der fehlerhafte Umgang mit Beweismitteln zu falschen Bußgeldanzeigen führt. Auch die Anwendung geeichter und standardisierter Messverfahren bei Geschwindigkeits- Abstandsmessungen sowie Rotlichtverstößen, Wägungen und Atemalkoholmessungen beinhaltet zahlreiche Fehlerquellen, die es zu überprüfen gilt.

Für Betroffene kann es sich daher lohnen, nicht jeden Bußgelbescheid fraglos zu akzeptieren und die gegebenen Verteidigungsmöglichkeiten mit Hilfe eines versierten Rechtsanwalts auszuschöpfen. Der Rechtsanwalt des Betroffenen hat ein umfassendes Einsichtsrechts in sämtliche Unterlagen und gesammelten Materialien der Messungen. Dieses erstreckt sich auch auf die üblicherweise nicht in der Akte befindlichen Messunterlagen wie Messfotos (einschließlich Dokumentation und Kalibrierung), Messfilm, Videosequenz, Schulungsnachweise, Bedienungsanleitung, Lebensakte.

Die Verteidigungsansätze sind vielfältig. Nachstehend werden einige Beispiele aufgeführt, die in der Praxis zur Nichtverwertbarkeit einer Messung geführt haben:

  • Messungen müssen Richtlinienkonform sein. In nahezu allen Bundesländern gibt es verwaltungsinterne Richtlinien für die Verkehrsüberwachung, wonach ein Mindestabstand der Messstelle zum Beginn und Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung bestehen muss.
  • Die Eichgültig des jeweiligen Messsystems im Zeitpunkt des Messvorgangs muss gewährleistet sein und darf nicht durch Eingriffe in das Messgerät, das Zubehör oder das Videofahrzeug, die nach der letzten Eichung erfolgt sind, aufgehoben worden sein. Der Eichschein darf nicht bereits vor der durch die PTB erteilte Bauartzulassung ausgestellt worden sein. Bei der Eichung darf nicht eine Bedienungsanleitung zugrunde gelegen haben, die im Zeitpunkt der Messung bereits überholt war.
  • Speziell bei Videomessverfahren darf eine Zulassung der verwendeten Kamera durch die PTB nicht fehlen. Die Messung darf nicht außerhalb eines zugelassenen Entfernungsbereichs zwischen dem Fahrzeug des Betroffenen und dem Messgerät stattgefunden haben.
  • Bei Radarmessgeräten darf keine Messwinkelabweichung bestehen.
  • Bei Lichtschranken und Einseitensensoren muss die Übertragung der Fahrbahnneigung auf Lichtempfänger und Sensorkopf gewährleistet sein.
  • Die von der Bedienungsanleitung vorgeschriebenen Funktionstests müssen ohne Abweichung vom Messpersonal ausgeführt worden sein (z. B. Visiertest, Nullmessung usw.).
  • Das Messpersonal muss nachweisbar über eine ausreichende Schulung im Umgang mit dem verwendeten Messgerät verfügen.
  • Eine Serie von Messvorgängen sollte keine ungewöhnlich hohe Annulationsrate aufweisen.
  • Bei Radarmessgeräten müssen Reflexionen durch andere Objekte wie großflächige Wände oder Gebäudemauern ausgeschlossen werden können.
  • Messungen durch ein Pro-Vida-Krad sollten nicht in Schräglage ausgeführt worden sein.
  • Bei einem auf dem Fahrbahnbankett aufgebauten stationären Geschwindigkeitsmessgerät muss eine Positionsveränderung aufgrund eines zu weichen Untergrundes ausgeschlossen sein.
  • Infolge einer hohen Verkehrsdichte kann bei Lasermessungen (z. B. mit Riegl LR90 oder Riegl FG 21P) die Messung eines anderen als des bezeigten Fahrzeugs erfolgt sein (kein Einzelfahrzeug im Messbereich).
  • Durch schlechte Sichtverhältnisse kann bei der Verwendung von Lasermessgeräten eine Messwertfehlzuordnung nicht ausgeschlossen werden.
  • Eine Messung kann statt durch das Fahrzeug durch einen Schatten (z. B. vorauseilender Schattenwurf) oder einen sonstigen Kontrast bzw. Lichtreflex ausgelöst worden sein.
  • Der Messablauf kann durch Fremdfahrzeuge gestört worden sein.
  • Eine möglicherweise nicht funktionsfähige Entfernungsmessfunktion kann zu Fehlmessungen geführt haben.
  • Es kann zu Dokumentationsfehlern gekommen sein, etwa durch eine Verwechslung von Foto- und Messlinie beim Messsystem oder durch das Fehlen einer gekennzeichneten oder dokumentierten Fotolinie bei ESO ES 3.0.
  • Das Fahrzeug des Betroffenen ist in einer nicht plausiblen Position an der Fotolinie abgebildet.
  • Andere Fahrzeuge sind auf dem Messfilm in einer stark abweichenden Position zu sehen.
  • Bei einer Messung mit dem System „PoliScan Speed" hat das gemessene Fahrzeug nach erfolgter Messwertbildung auf dem Weg zur Fotoposition gebremst, beschleunigt oder einen Fahrstreifenwechsel eingeleitet.
  • Durch den Auswertrahmen auf dem Messfoto des Messsystems „PoliScan Speed" wird nicht nur das gerätenahe Fahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen erfasst, sondern auch ein schräg dahinter, auf dem linken Fahrstreifen fahrendes Fahrzeug - das ggf. durch das vordere Fahrzeug verdeckt wird.
  • Ein von „PoliScan Speed" selbst nicht erkannter Funktionsdefekt der Kamera hat eine verzögerter Fotoauslösung und somit eine fragliche Zuordnung der dokumentieren Fahrzeuge zum gemessenen Geschwindigkeitswert zur Folge.
  • Eine Geschwindigkeitsmessung wird entgegen des Strafprozessrechts verdachtsunabhängig durchgeführt.
  • Die Durchführung einer Geschwindigkeitsmessung steht in Frage weil bereits im Messprotokoll falsche Eintragungen gemacht wurden.
  • Das Messpersonal gibt vor Beginn einer Messserie versehentlich falsche Daten ins Eingabefeld des Messgerätes ein.
  • Es kommt während eines Messvorgangs zu unregelmäßiger Dateneinblendung und vielen verworfenen Messungen.

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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