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Stets Mängelhaftung des Hotelgastes?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Eine Vertragsklausel, nach der ein Hotelgast bereits für vor Mietbeginn fehlende Einrichtungsgegenstände haftet, wenn er den Vermieter vom Fehlen nicht unverzüglich informiert, ist unwirksam. Viele Hotelgäste nehmen Gegenstände des Hotels als Erinnerungsstücke mit nach Hause. Sehr beliebt sind dabei die Aschenbecher oder aber der Morgenmantel. Grundsätzlich kann alles Mögliche, das nicht niet- und nagelfest ist, mitgenommen werden. An was die „Souvenirjäger" aber nicht denken, ist, dass sie sich dabei eines Diebstahls strafbar machen.

Haftung für bereits fehlende Einrichtung?

Ein Hotel verwendete eine Mietvertragsklausel, wonach der Hotelgast nach seinem Einzug den Vermieter über fehlende oder mangelhafte Einrichtungsgegenstände unverzüglich informieren sollte. Anderenfalls sollten nicht nur Gewährleistungsansprüche des Mieters entfallen; dieser sollte dem Vermieter auch noch Schadensersatz leisten. Ein Verein, der gegen unlauteren Wettbewerb vorgeht, hielt die Klausel für unwirksam und wollte deren Verwendung gerichtlich verbieten lassen. Der Vermieter gab an, dass die Klausel lediglich den Wortlaut des § 536c BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) wiedergebe und daher zulässig sei.

Mietvertragsklausel ist unwirksam

Das Landgericht (LG) Leipzig hielt die Klausel jedoch für unwirksam. Sie ist immerhin so zu verstehen, dass der Hotelgast bei Mietbeginn erst das gesamte Zimmer auf fehlende Einrichtungsgegenstände oder etwaige Mängel überprüfen und dann den Vermieter informieren müsste. Die Klausel umfasst damit nicht nur die vom Mieter selbst verursachten Mängel bzw. von ihm „geklauten" Gegenstände, sondern auch bereits existierende Mängel bzw. fehlende Gegenstände zur Zeit des Einzugs. Dies würde zu einer verschuldensunabhängigen Haftung des Hotelgastes führen und gerade gegen § 536c BGB verstoßen.

Im Übrigen bürdet der Vermieter mit der Klausel dem Mieter seine Überprüfungspflicht auf, obwohl er zwischen jeder Vermietung das Zimmer leicht selbst auf Mängel untersuchen könnte. Die Klausel benachteiligt den Mieter somit unangemessen. Da der Hotelgast auch nicht damit rechnen muss, für bereits fehlende Sachen oder existierende Mängel zu haften, ist die Klausel nach § 305c BGB überraschend und auch aus diesem Grund unwirksam.

(LG Leipzig, Urteil v. 16.09.2011, Az.: 8 O 696/11)

(VOI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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