Steuerrechtliche Fragestellungen mit Bezug zum Bankrecht

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Mandanten Fragen - wir antworten

Können Verluste bei einer Bank mit Gewinnen, die der Anleger bei einer anderen Bank erzielt, verrechnet werden?

ðVerluste werden durch die Bank bereits beim Steuerabzug im laufenden Kalenderjahr berücksichtigt. Aktienveräußerungsverluste sind von den übrigen Verlusten zu trennen und nur in den gleichen Kategorien zu verrechnen. Hier ergibt sich bei der unterjährigen Verrechnung von positiven Einkünften und negativen Verlusten folgendes Problem:

Erzielt der Steuerpflichtige zunächst - am Anfang eines Kalenderjahrs - einen positiven Ertrag und später - am Ende eines Kalenderjahres - einen verrechenbaren Verlust, so kann ein Verlustausgleich nicht stattfinden, da die Bank bereits am Anfang des Kalenderjahres für den positiven Ertrag die Kapitalertragsteuer abgeführt hat. Die „entstandenen Verluste" rutschen in das neue Kalenderjahr, so dass die Bank im nächsten Kalenderjahr etwaige positive Erträge mit den Verlusten aus dem Vorjahr verrechnen kann. Dieses erfolgt bei der Bank über ein sogenanntes Steuerverrechnungskonto.

Durch diese Verfahrensweise ist es daher auch nicht möglich, positive Erträge einer Bank, mit den verrechenbaren Verlusten bei einer anderen Bank zu verrechnen. Dieses kann der Steuerpflichtige dadurch vermeiden, dass er bei seiner Bank eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster beantragt, gemäß § 43 a Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG.

Dieses muss bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres unwiderruflich erfolgen. Wird die Bescheinigung beantragt, entfällt ein Verlustvortrag in das folgende Jahr, so dass positive Erträge mit verrechenbaren Verlusten im gleichen Kalenderjahr verrechnet werden können. Dieses ermöglicht auch Erträge bei einer Bank mit Verlusten, die bei einer anderen Bank erzielt werden, zu verrechnen.

Stellt der Steuerpflichtige diesen Antrag nicht rechtzeitig, bleibt es bei der vorab beschriebenen Verfahrensweise.

Sind Schadensersatzzahlungen, die eine Bank dem Anleger aufgrund von Wertpapierverlusten bzw. entgangenen Gewinnen zahlt, steuerpflichtig (gemäß § 20 Abs. 2 EStG)?

Sind dem Anleger in einem zivilrechtlichen Vergleich oder Urteil zugesprochene Zinsen oder Entschädigungen für Wertpapierverluste als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig?

ð Hier streiten sich die Götter! Wie alles im Steuerrecht ist auch diese Frage nicht einfach zu beantworten. Jedenfalls ist festzustellen, dass die Erlasse der Finanzverwaltung bindend sind.

Positiv für den Anleger ist festzustellen, dass eine Entschädigung nur dann ein zusätzliches Veräußerungsentgelt darstellt und damit steuerpflichtig ist, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang zu einem steuerrelevanten Wertpapierverlust steht. Dieses ist dann nicht der Fall, wenn die Vergleichszahlung als Kulanzzahlung für Servicefehler in der Wertpapierberatung - beispielsweise - geleistet wird.

Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass Entschädigungszahlungen an Anleger, die als solche deklariert sind, und die aufgrund von Beratungsfehlern im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage geleistet werden, bei der ein konkreter Verlust entstanden ist oder ein steuerpflichtiger Gewinn vermindert wurde, als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig sind. Dem tritt zwar die Literatur und das Schrifttum entgegen, maßgebend dürfte jedoch die Auffassung der Finanzverwaltung sein.

Jeder Fall ist als Einzelfall zu prüfen.

Häufig behält die Bank, die entweder durch gerichtlichen Vergleich oder durch Urteil verpflichtet ist an den Anleger eine Schadensersatzleistung zu erbringen und Zinsen, auf diese Positionen, Kapitalertragsteuer ein. Ist das richtig?

ð Geht man davon aus, dass der Schadensersatz eine Entschädigungszahlung für Wertpapierverluste ist und daher Kapitaleinkünfte darstellt, die der Steuerpflicht unterliegen, so ist auch das abgeleitete Produkt, nämlich die Zinsen auf den Schadensersatz, steuerpflichtig. Das OLG München entschied, dass die Bank zwar berechtigt ist die Kapitalertragsteuer auf die erzielten Zinsen einzubehalten, jedoch nur Zug um Zug gegen Erstellung und Zusendung einer Originalsteuerbescheinigung zu Gunsten des Anlegers (Beschluss OLG München, Az.: 5 U 1928/13). Diese Steuerbescheinigung muss den Vorgaben des § 45 a Abs. 2 Satz 1 EStG entsprechen.

Sie haben Fragen? Gern sind wir für Sie da.

Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Königstraße 11

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Quelle: Steuerrecht Praxisforum DStR 39/2013


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