Stornohaftung des Versicherungsvertreters - oft erfolgreich abzuwehren/Stornoreserve prüfen

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Es kommt häufig vor, gerade wenn das Vertreterverhältnis geendet hat: Der Versicherer verrechnet angebliche Stornohaftungsansprüche und wo Stornoreserve und noch verdiente Provisionen nicht reichen, wird Zahlung verlangt. Im laufenden Vertragsverhältnis wird „großzügig" ein Darlehen auf künftige Provisionen angeboten und der Vertreter so in weitere Abhängigkeit gebracht.

Aber so einfach, wie dies die Versicherer darstellen oder es auch im Internet bisweilen unterstellt wird, ist das für den Versicherer nicht - jedenfalls dann nicht, wenn der Versicherungsvertreter sich eines Anwalts bedient, der die nötigen Spezialkenntnisse besitzt.

Wird im Prozess geschickt agiert, treffen den Versicherer sehr umfassende Darlegungs- und Beweispflichten, und zwar zu jedem einzelnen angeblichen Stornierungsfall.

Der Versicherer muss dann nicht nur darlegen und beweisen, dass überhaupt storniert wurde und welcher Rückzahlungsanspruch sich wie genau für jeden einzelnen Versicherungsvertrag errechnet (z. B.: LG Zwickau vom 13.07.2012, Az.: 6 S 197/11 - Berufungsurteil; die Klage des Versicherers gegen einen unserer Mandanten war schon erstinstanzlich erfolglos, auch die Berufung wurde zurückgewiesen) sondern auch, dass der (hierzu verpflichtete) Versicherer ein ausreichendes Maß an erfolgversprechenden Maßnahmen ergriffen hat, um die jeweilige Stornierung abzuwenden. (z. B.: LG Zwickau vom 24.02.2012, Az.: 7 O 589/11, erstinstanzliche Abweisung der Klage gegen einen unserer Mandanten; die Berufung zum OLG Dresden hat der Versicherer nach unserer Berufungserwiderung zurückgenommen)

Auch die Vereinbarungen zur Stornoreserve sollten spätestens nach Ausscheiden einer Prüfung unterzogen werden. Die Versicherer behalten Teile der Provisionen (oder Provisionsvorschüsse) als Sicherheit ein. Im angemessenen Rahmen ist dies auch erlaubt. Häufig finden sich aber Klauseln, die zu weit gehen, etwa dahin, dass die Stornoreserve so lange einbehalten werden darf, bis die letzte Provision vollständig verdient ist.

Ein Anwalt, der die wirkliche Rechtslage kennt, wird nicht nur in der Lage sein, die Unwirksamkeit der Klausel zu erkennen, sondern dies auch gegenüber dem Versicherer oder dem Gericht überzeugend darstellen. Damit kann dann eine sofortige Auszahlung der Stornoreserve oder beträchtlicher Teile durchgesetzt werden.


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