Strafklageverbrauch im Verkehrsrecht

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Niemand darf wegen derselben Tat mehrfach bestraft werden, das ist einer der wichtigen Grundsätze im Deutschen Strafrecht. Schauen wir uns einmal folgenden Fall genauer an. Der Betroffene befuhr im alkoholisierten Zustand eine Straße, wurde von der Polizei kontrolliert und wurde auf Alkohol kontrolliert, durch Entnahme einer Blutprobe auf der Polizeiwache. Mit dem Hinweis, er dürfe vorerst nicht mehr fahren, entließen ihn die Polizisten. Er nahm schnurstracks ein Taxi zu seinem Pkw und setzte mit diesem - nach der unwillkommenen Unterbrechung - die Fahrt fort. Kurz darauf geriet er in eine Geschwindigkeitskontrolle: wegen des Zeitverlustes musste er schließlich schneller fahren, in diesem Fall genau 36 km/h zu schnell (innerorts). Hierdurch wurde eine weitere Geldbuße und ein Fahrverbot ausgelöst.

Der Betroffene war nun im Bußgeldverfahren der Ansicht, die Fahrt sei insgesamt eine Tat, so dass die Trunkenheitsfahrt vor der Alkoholkontrolle nicht gesondert verfolgt werden dürfe. Das OLG Hamm entschied in seinem Beschluss vom 8.8.08 (A.Z.: 2 Ss OWi 565/08, zfs 2008, S. 396), dass hierfür die Grundsätze zum Verhältnis zwischen § 316 StGB (Trunkenheit am Steuer) und § 142 StGB (Unfallflucht) anzuwenden sind. Der Betroffene habe nach der ersten Fahrt und der Alkoholkontrolle einen neuen Tatentschluss gefasst, ähnlich wie bei einem unter Alkohol begangenen Unfall und der anschließenden Unfallflucht. Der Betroffene - bzw. sein findiger Verteidiger - wandte ein, er habe doch bei beiden Fahrten das selbe Ziel verfolgt, nämlich - endlich - nach Hause zu kommen. Gute Idee, aber leider ohne Erfolg.

Weitere Informationen: www.ra-hartmann.de

Verfasser: Dr. Henning Hartmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Oranienburg


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