Versuchter Totschlag und Btm-Delikt- Strafklageverbrauch – LG-Bezirk Augsburg

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.02.2012 - 1 StR 542/11- ein freisprechendes Urteil des Landgerichts Karlsruhe aufgehoben und die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen:

„Dem Angeklagten war in der unverändert zugelassenen Anklage - allein - versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Last gelegt worden. Lediglich ergänzend wurde im Anklagesatz angemerkt, die Tat stehe „im Zusammenhang mit einem Streit um ein Drogengeschäft", das dann im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen näher dargestellt wurde. Das Landgericht hat den Angeklagten - von dem genannten Tatvorwurf - freigesprochen. Sein Stich in den Unterbauch des Geschädigten sei durch Notwehr gerechtfertigt gewesen (§ 32 StGB).

Die Staatsanwaltschaft beanstandet den Freispruch mit der Sachrüge...

W. fasste nach einem Schlagring in seiner Jackentasche, schob ihn über seine rechte Hand, ballte diese, zog sie auf Höhe seiner Hüfte zurück und holte aus, um dem etwa 50 Zentimeter entfernten Angeklagten mit dem Schlagring ins Gesicht zu schlagen.

Der Angeklagte befürchtete, dadurch schwer verletzt zu werden. Um sich gegen den unmittelbar bevorstehenden Angriff zu wehren und diesen zu beenden, holte der Angeklagte mit schnellem Griff ein Messer aus der Hosentasche, klappte es auf und stach W. mit erheblicher Wucht auf der linken Seite unterhalb des Nabels in den Bauch.

Durch den Einstich quollen einige Dünndarmschlingen aus der Bauchdecke. Mehrere lebenswichtige Blutgefäße wurden verletzt. Dies führte zu hohem Blutverlust. Nur glücklichen Umständen war es zu verdanken, dass W. nicht auf der Stelle verblutete..."

Der 1. Strafsenat hat den Freispruch aufgehoben, um ein Verbrauch der Strafklage hinsichtlich des Betäubungsmitteldelikts zu verhindern. Einfach ausgedrückt bedeutet dies, dass ein Freispruch vom versuchten Totschlag auch eine Strafbarkeit wegen anderer Delikte, hier eines Betäubungsmitteldelikts verhindert. Die Staatsanwaltschaft kann bei einem Verlust der Strafklage nicht erneut Anklage wegen eines Betäubungsmitteldelikts - oder eines anderen Delikts - erheben, da die gesamte Tat vom Freispruch erfasst würde.

Der Autor des Rechtstipps ist seit fast 11 Jahren als Verteidiger in Strafsachen tätig und hat 2006 einen Fachanwaltskurs für Strafrecht erfolgreich absolviert. Im Bereich der Betäubungsmitteldelikte bieten sich für die Verteidigung häufig Möglichkeiten, bereits gegen die Anklage der Staatsanwaltschaften vorzugehen. Gelegentlich werden Taten angeklagt, für welche durch ein früheres Urteil bereits Strafklageverbrauch eingetreten ist.


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