Sturz in den Aufzugsschacht, Wer haftet? (OGH 18. 5. 2011, 7 Ob 26/11s)

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Die klagende Partei hatte im 3. Stock eines Wohnhauses Räumlichkeiten in Form eines Zeichenplatzes gemietet. Der Kläger wollte im 3. Stock in den Lift einsteigen. Den elektrisch betriebenen Selbstfahreraufzug hatte er zuvor schon oft benützt. Der Aufzug war 1961 errichtet worden und wies keine Innentüren auf. Durch ein Versagen der Türverriegelung öffnete sich die Lifttüre, ohne dass ein Lift vorhanden war. Der Kläger stieg ein und stürzte in den Liftschacht. Die Ursache des Versagens der Verriegelung lag darin, dass ein Teilchen von außen durch einen Spalt oder aus dem Liftschacht auf die Verriegelung gefallen war und diese deshalb nicht ordnungsgemäß funktionierte.

Unter anderem wurde der Hauseigentümer verklagt, da er Schutzpflichten aus dem Mietvertrag und Verkehrssicherungspflichten verletzt hätte. Der Kläger begehrt von den Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes 27.300 EUR an Schmerzengeld und Verdienstentgang sowie eine abstrakte Rente von 200 EUR monatlich.

Der Aufzug entsprach den damals geltenden Bauvorschriften und wurde durch eine Fachfirma regelmäßig gewartet.

Das Erstgericht wies das gesamte Klagebegehren ab. Zwar würden die die Beklagten treffenden Sicherungspflichten im Zusammenhang mit der Liftanlage auch den Kläger erfassen. Die Beklagten hätten aber bewiesen, dass sie kein Verschulden treffe. Schlussendlich folgte der OGH dieser Ansicht.

Dr. Hannes Wiesflecker, Rechtsanwalt
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