Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Sturz mit Stöckelschuhen – Kein Schadenersatz für Theaterbesucherin

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Wer hoch hinaus will, kann tief fallen. Das gilt auch für Damen, die auf hohen Schuhen ins Theater gehen. Bei einem Unfall können sie nicht mit Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld rechnen, auch wenn eine ausgelegte Schmutzfangmatte diesen mitverursacht hat, meint das Oberlandesgericht (OLG) Hamm.

Auf Absatzschuhen ins Theater

Die Klägerin trug beim Besuch des städtischen Theaters Marl Stöckelschuhe mit mindestens 4,5 Zentimeter hohen und vor allem kleinflächigen Absätzen. Um sogenannte High Heels hat es sich dabei wohl nicht gehandelt – davon spricht man in der Regel erst bei einer Absatzhöhe von 10 und mehr Zentimetern.

Dennoch blieb die Trägerin mit ihren Schuhen in einer Schmutzfangmatte aus Gummi hängen, die im Eingangsbereich des Theaters ausgelegt war. Bei ihrem Sturz brach die Frau sich den Mittelfuß, was bei ihr zu einer Sport- und Arbeitsunfähigkeit über mehrere Monate führte.

Schmutzfangmatte mit Löchern

Von der Stadt Marl verlangte die Theaterbesucherin daraufhin Schadenersatz in Höhe von ca. 3750 Euro sowie ein Schmerzensgeld von 2000 Euro. Das Landgericht (LG) Essen hatte ihre Klage in erster Instanz abgewiesen und auch das Berufungsgericht in Hamm erkannte kein Mitverschulden der beklagten Stadt.

Das Auslegen entsprechender Gummimatten mit Löchern oder Schlitzen ist gerade in Eingangsbereichen in öffentlichen Gebäuden durchaus üblich. Durch sie gelangt weniger Schmutz und Nässe in die Räumlichkeiten, sodass Stürze der Besucher möglichst vermieden werden.

Erhöhte Vorsicht mit Stöckelschuhen

Die Gummilochmatte war in diesem Fall gut erkennbar, da sie sich farblich vom restlichen Boden deutlich abhob. Bei vorsichtiger Gehweise konnte sie auch mit Stöckelschuhen sicher überquert werden. Die Matte stellte dementsprechend keine Gefahrenquelle dar, welche die Stadtverwaltung zu weiteren Maßnahmen gezwungen hätte.

Vielmehr war nach Ansicht der Gerichte die Trägerin der hohen Schuhe selbst zu erhöhter Aufmerksamkeit und angepasstem Verhalten verpflichtet. Schließlich vergrößern kleinflächige Absätze das Risiko eines Umknickens oder Steckenbleibens mit den Schuhen. Die Theater- bzw. Stadtverwaltung war demnach nicht verantwortlich für den Unfall und muss dementsprechend auch keinen Schadenersatz leisten.

Berufungsrücknahme nach Hinweisbeschluss

Bei der Entscheidung des OLG handelt es sich allerdings nur um einen sogenannten Hinweisbeschluss. Das bedeutet, das Berufungsgericht hat über den Fall selbst gar nicht abschließend entschieden.

Es hat der Klägerin lediglich den förmlichen Hinweis gegeben, dass ihr eingelegtes Rechtsmittel wohl keine Aussicht auf Erfolg hat. Daraufhin hat die Dame, um Kosten zu sparen, ihre Berufung freiwillig zurückgenommen. Auf diese Weise ist das erstinstanzliche Urteil des LG Essen nun rechtskräftig geworden.

Fazit: Wer hohe Schuhe trägt, muss besonders aufpassen. In öffentlichen Gebäuden ist mit der Auslage sogenannter Gummilochmatten zu rechnen, die entsprechend vorsichtig überquert werden müssen.

(OLG Hamm, Beschluss v. 13.04.2016, Az.: 11 U 127/15)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen:


Beiträge zum Thema