Surfen am Arbeitsplatz | Internet- und Handynutzung

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Dauerthema: Internetnutzung am Arbeitsplatz

Es gibt Themen im Arbeitsrecht, die aktuell bleiben, obwohl die höchstrichterliche Rechtsprechung sich bereits mehrfach geäußert hat. Eines davon ist die Nutzung des Internets am Arbeitsplatz.

Im Folgenden soll es nicht um die – an sich unproblematische – Nutzung des Internets zu dienstlichen Zwecken (beispielsweise der Versand von Emails an Geschäftspartner) gehen, sondern um die Nutzung des Internets zu privaten Zwecken.

Grundsätzliches zur privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz 

Gesetzliche Regelungen über die Art und den Umfang der Internetnutzung am Arbeitsplatz existieren nicht. Grundsätzlich gilt: die unerlaubte private Nutzung des Internets stellt in aller Regel eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar und kann arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Der häufige Einwand, es seien doch nur ein paar Minuten gewesen, die der Arbeitnehmer auf Facebook, Instagramm, etc. verbracht habe, wird relativiert, wenn man sich vor Augen führt, dass drei Minuten pro Tag bei einer Fünf-Tage-Woche bereits fünfzehn Minuten nicht erbrachte Arbeitsleistung bedeuten und damit auf den Monat gerechnet über eine Stunde entgegen der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht gearbeitet wurde.

Andererseits ist es jederzeit möglich, dass der Arbeitgeber die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit in gewissem Umfang erlaubt. Dies kann sich entweder aus dem Arbeitsvertrag, aus Dienst- oder Betriebsvereinbarungen, aus betrieblicher Übung oder aus der Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber ergeben. Sind schriftliche Unterlagen vorhanden, die den Umfang der privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit regeln, tun sich Arbeitnehmer in der Regel leicht, festzustellen, was erlaubt ist. Schwieriger wird es, den Umfang der gestatteten Internetnutzung aus betrieblicher Übung abzuleiten, weil es hierbei darum geht, aus einem regelmäßig an den Tag gelegten Verhalten eine Rechtsfolge abzuleiten.

Nutzung des dienstlichen Gerätes 

Die Internetnutzung am dienstlichen Gerät ist so lange unproblematisch wie hierbei dienstliche Belange erfüllt werden. Erneut gilt: was nicht erlaubt ist, begründet den Vorwurf einer Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten.

Auch wenn der Arbeitgeber die private Nutzung des Internets grundsätzlich gestattet, ist die Grenze des Zulässigen überschritten, wenn der Arbeitnehmer bei der Internetnutzung selbst Straftaten begeht, urheber- oder strafrechtlich relevante Inhalte anzeigen lässt oder die private Internetnutzung überhandnimmt.

Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers

In gewissem Umfang kann der Arbeitgeber die Internetnutzung der Mitarbeiter kontrollieren. Hierbei ist zunächst danach zu unterscheiden, welches Gerät der Arbeitgeber überwachen möchte. Eine Kontrolle der privaten Geräte der Mitarbeiter ist nicht erlaubt, die dienstlichen Geräte hingegen können unter bestimmten Voraussetzungen stichprobenartig überwacht werden.

Hat der Arbeitgeber die private Nutzung des Internets auf dienstlichen Geräten grundsätzlich verboten, ist eine stichprobenartige Kontrolle möglich, wenn der begründete Verdacht besteht, dass entgegen des Verbotes der dienstliche Internetzugang privat genutzt wird. Anders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber die private Internetnutzung grundsätzlich erlaubt. Eine Kontrolle ist dann nur bei konkretem Verdacht auf beispielsweise strafrechtlich relevantes Verhalten möglich. Strafrechtlich relevantes Verhalten kann in diesem Zusammenhang auch die exzessive private Nutzung des Internets sein, die über das Maß der an sich gestatteten Internetnutzung so weit hinausgeht, dass ein Arbeitszeitbetrug im Raum steht.

Mögliche Folgen bei Verstoß

Verstößt der Arbeitnehmer gegen die geltenden Anweisungen zur Nutzung des Internets für private Zwecke, kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen und im Wiederholungsfall kündigen. Arbeitsgerichte hatten auch schon über außerordentliche fristlose Kündigungen wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz zu entscheiden und diese für zulässig befunden. Es handelt sich aber stets um eine Einzelfallentscheidung, bei der das Maß und die Art des Verstoßes zu berücksichtigen sind.

Sollte der Arbeitgeber für Rechtsverstöße, die über dessen Internetzugang begangen werden, in die Haftung genommen werden, entsteht ihm ein finanzieller Schaden. Hierfür kann er den verantwortlichen Arbeitnehmer wiederum auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Zusammenfassung

Grundsätzlich ist die private Nutzung des Internets – egal ob mit dem dienstlichen oder dem privaten Zugang – während der Arbeitszeit eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten. Der Umfang der erlaubten Internetnutzung während der Arbeitszeit kann sich aus verschiedenen arbeitsrechtlichen Vereinbarungen oder betrieblicher Übung ergeben. Bei entsprechendem Verdacht auf Verstoß gegen die am Arbeitsplatz geltenden Regeln zur privaten Internetnutzung kann der Arbeitgeber stichprobenartig auf Fehlverhalten kontrollieren und dieses dann entsprechend arbeitsrechtlich sanktionieren.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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