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Täglich frische Unterwäsche: Anstaltskleidung im Gefängnis

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Welche Regeln gelten bezüglich der Anstaltskleidung in Gefängnissen? Aufgrund einer aktuellen Entscheidung zur Versorgung von Strafgefangenen mit frischer Unterwäsche gibt der folgende Rechtstipp ein paar Antworten.

Hygiene und gesellschaftlicher Wandel

Strafgefangene haben Anspruch auf täglich frische Unterwäsche. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Ein 60 Jahre alter Häftling hatte bislang pro Woche nur vier Unterwäschegarnituren und zwei Paar Socken erhalten. Seinen Antrag auf Versorgung mit mehr Untersachen lehnte die Justizvollzugsanstalt ab. Die zur Verfügung gestellte Unterkleidung reiche aus. Ärztliche Anordnungen ermöglichten jederzeit einen häufigeren Wechsel. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde des JVA-Insassen hatte Erfolg.

Der tägliche Wechsel auf dem Leib getragener Kleidung sei wichtig für die Hygiene und damit für die Gesundheit. Das OLG Hamm begründete seine Entscheidung aber auch mit veränderten Lebensverhältnissen. 1993 hatte das Gericht in der Frage der Unterwäscheversorgung nämlich noch anders entschieden. In der Gesellschaft sei ein täglicher Wechsel inzwischen die Regel. Und nicht zuletzt sei eine entsprechende Unterwäscheversorgung Teil der Hilfe zur Rückkehr in das Leben in Freiheit nach Entlassung (OLG Hamm, Beschluss v. 14.08.2014, Az.: 1 Vollz (Ws) 365/14).

Eigene Waschmaschine und Trockner?

Ein weiterer vom OLG Hamm entschiedener Fall zur Frage frischer Wäsche betraf die persönliche Ausstattung eines Sicherungsverwahrten mit einer Waschmaschine und einem Wäschetrockner. Der Mann wollte sich die Geräte auf seine Kosten anschaffen. Sein Antrag wurde allerdings abgelehnt. Sein Zimmer sei zu klein dafür. Zudem könne bei einer Erlaubnis jeder der 46 weiteren mit ihm in Sicherungsverwahrung Untergebrachten eine entsprechende Ausstattung verlangen. Ihm müssten daher wie allen anderen die zwei vorhandenen Gemeinschaftswaschmaschinen und -trockner genügen.

Aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aufgestellten Abstandsgebots muss die Sicherungsverwahrung sich deutlich von der Haft unterscheiden. Grund dafür ist, dass die Sicherungsverwahrung lediglich weiteren Straftaten vorbeugen soll, den Betroffenen aber nicht mehr weiter bestrafen darf (BVerfG, Urteil v. 04.05.2011, Az.: 2 BVR 2365/09).

Allerdings macht das Gesetz auch bei der Sicherungsverwahrung Einschränkungen. Gegenstände, die die Sicherheit beeinträchtigen oder die Ordnung in schwerwiegender Weise stören, dürfen nicht ins Zimmer. Auch wenn die Geräte ins Zimmer gepasst hätten, seien sie daher wegen der Lautstärke beim Betrieb und wegen drohender Schimmelbildung aufgrund der Feuchtigkeit nicht zuzulassen. Das Aufstellen bei den Gemeinschaftsmaschinen sei wiederum nicht möglich. Denn persönliche Gegenstände seien nur vorübergehend außerhalb des eigenen Zimmers aufzubewahren (OLG Hamm, Beschluss v. 22.05.2014, Az.: 1 Vollz (Ws) 182/14).

Pflicht zum Tragen von Anstaltskleidung

Grundsätzlich bestimmt § 20 Strafvollzugsgesetz (StVollzG), das im Gefängnis Anstaltskleidung zu tragen ist. In Untersuchungshaft muss jedoch aufgrund der geltenden Unschuldsvermutung niemand Anstaltskleidung tragen.

Auch übrige Häftlinge haben allerdings einen Anspruch darauf, in ihrer Freizeit eigene Oberbekleidung zu tragen. So beschränkt sich das Tragen von Anstaltskleidung häufig auf die Arbeitszeiten im Gefängnis.

Beim Verlassen einer Anstalt unter Aufsicht, der sogenannten Ausführung, hat der Anstaltsleiter das Tragen eigener Kleidung zu gestatten, sofern keine Fluchtgefahr besteht. Das Tragen von Anstaltskleidung ist hier besonders mit dem Persönlichkeitsrecht des Inhaftierten abzuwägen. Denn grundsätzlich muss niemand hinnehmen, in der Öffentlichkeit anhand der Kleidung sogleich als Strafgefangener erkannt zu werden. Diese Abwägung ist auch bei einer Vorführung vor Gericht in Anstaltskleidung vorzunehmen, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat (BVerfG, Beschluss v. 03.11.1999, Az.: 2 BvR 2039/99).

Eigene Kleidung und Wäsche

Laut § 173 StVollzG dürfen Gefangene beim Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft außerdem eigene Kleidung, Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen. Dann muss sich ein Gefangener wie beim Tragen eigener Oberbekleidung aber selbst um Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel kümmern. Sicherheitsgründe können hier gegen eigene Sachen sprechen.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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