Tatort PKW: Was ist zu tun, wenn man wegen Nötigung oder Straßenverkehrsgefährdung angezeigt wurde?

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In der aktuellen Ausgabe der ADAC-Motorwelt veröffentlicht der ADAC eine Studie, der zufolge 9 von 10 Autofahrern sich schon mehrmals als Opfer aggressiven Verhaltens anderer Fahrer empfunden haben. Ein Drittel der Befragten gab sogar an, dass es zu einer gefährlichen Situation gekommen sei (ADAC Motorwelt 9/2012).

Unter den bei der Autobahnpolizei angezeigten Straftaten sei das häufigste Delikt Nötigung (§ 240 StGB) , gefolgt von Beleidigung (185 StGB) und Körperverletzung (223 StGB). Die Polizei leitet stets ein Ermittlungsverfahren ein, wenn ein Verkehrsverhalten, dass einen Straftatbestand erfüllen könnte (Anfangsverdacht), zur Anzeige gebracht wird. Meist handelt es sich um reine Kennzeichenanzeigen oder es gibt nur eine ungenaue Beschreibung des Fahrers durch den Zeugen, sodass der Fahrzeughalter gut beraten ist, sich keinesfalls gegenüber der Polizei zur Sache zu äußern, um sich nicht unnötig zum Beweismittel gegen sich selbst zu machen.

Für Beschuldigte gilt: Einer polizeilichen Ladung zu einer Vernehmung sollte nicht Folge geleistet werden. Es besteht dazu keine Verpflichtung. Schweigen ist Gold. Ratsam ist die Beauftragung eines im Verkehrsstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalts, der zunächst Akteneinsicht nehmen wird. Kann der Fahrer jedoch identifiziert werden, drohen ihm teils harte Konsequenzen. Bereits bei einer Nötigung, zum Beispiel wegen hartnäckigen Drängelns, ist eine Geldstrafe in Höhe eines Nettomonatseinkommens sowie ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten zu erwarten. Wird dem Beschuldigten ein besonders gravierender Verkehrsverstoß aus Rücksichtslosigkeit vorgeworfen, zum Beispiel „Schneiden bei einem Überholvorgang" oder „Ausbremsen", kann wegen Straßenverkehrsgefährdung sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Festsetzung einer mindestens halbjährigen Führerscheinsperre die Folge sein. Bereits vor Erlass eines Strafbefehls bzw. Anklageerhebung ist mit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechnen.

Wem eine Nötigung, Straßenverkehrsgefährdung oder ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr zum Vorwurf gemacht wird sollte auch wissen, dass eine Verteidigung gegen den behaupteten Sachverhalt nach dem Motto „so-war-das-nicht", „alles-war- ganz-anders" meist wenig Aussicht auf Erfolg bietet. Der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten" ist ein Trugschluss. Denn entgegen einer weitverbreiteten Meinung steht dann nicht Aussage gegen Aussage mit der Folge eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung. Entscheidend ist nämlich allein die freie richterliche Überzeugungsbildung. Der Richter macht sich im Rahmen einer freien Beweiswürdigung ein eigenes Bild von der Glaubhaftigkeit des Belastungszeugen und der Glaubwürdigkeit von deren Aussagen. Das Bestreiten des Angeklagten wird dabei vielfach als reine Schutzbehauptung gewertet.

Deshalb ist es auch dann, wenn einem das Bedürfnis, sich zu rechtfertigen auch noch so sehr unter den Nägeln brennt, immer am Vernünftigsten, einfach konsequent zum Vorwurf zu schweigen und möglichst frühzeitig einen in Verkehrsstrafsachen erfahrenen Rechtsanwalt zu konsultieren.

Es kann nicht oft genug gesagt werden: Es gibt für Beschuldigte nur wenige vernünftiges Verhaltensweisen. Diese lauten: Schweigen, Schweigen, Schweigen. Schweigen ist Gold! Der beauftragte Strafverteidiger wird zunächst anhand der amtlichen Ermittlungsakte die Beweismittel gegen seine Mandantschaft bewerten. Häufig zeigt sich bereits in diesem Verfahrensstadium, dass der Beweis eines strafwürdigen Verhaltens des Beschuldigten nicht mit der erforderlichen Sicherheit geführt werden kann. Denn längst nicht jedes aggressive Fahrverhalten überschreitet nachweislich die rechtliche Schwelle von der Ordnungswidrigkeit zur strafbaren Handlung. Oder anders gesagt: Bei richtiger Anwendung des Gesetztes ist längst nicht aus jedem Verkehrsrowdy ein Krimineller zu machen.

Der Verfasser, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Demuth, ist auf die Verteidigung von Menschen in Verkehrsstraf- und Bußgeldverfahren spezialisiert.


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