Teilnahme am Verkehr in einer Umweltzone ohne Plakette – Verfahrenseinstellung vor dem AG Bremen

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Seit 2015 dürfen – mit ganz wenigen Ausnahmen – nur noch Fahrzeuge, die eine grüne Plakette besitzen, eine Umweltzone befahren. Wer mit seinem Kfz ohne Umweltplakette am Verkehr in einer Umweltzone teilnimmt, begeht eine Verkehrsordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von 80,00 € bestraft werden. Punkte im Fahreignungsregister oder gar ein Fahrverbot drohen derzeit nicht. Fehlt die Plakette, dann ist es irrelevant, ob Ihr Auto sogar die Voraussetzungen erfüllt, eine grüne Plakette zu erlangen – das Bußgeld kann trotzdem festgesetzt werden.

Die Ordnungswidrigkeit ist auch sanktionierbar, wenn der Verstoß im ruhenden Verkehr festgestellt wird, also etwa beim Parken oder Halten. Allerdings handelt es sich nicht um eine Tat, die per se dem Halter des Kfz angelastet werden kann. Es ist, im ruhenden Verkehr, kein Parkverstoß im eigentlichen Sinne, welcher von der oft umgangssprachlich „Halterhaftung“ genannten Regelung betroffen ist. In bestimmten Konstellationen reicht es daher wohl nicht aus, wenn lediglich festgestellt wird, dass ein bestimmtes Kfz ohne Plakette in einer Umweltzone parkend vorgefunden wurde.

Nach unserer Auffassung muss dem Verantwortlichen vor allem nachgewiesen werden, dass er das Kfz selbst in die Umweltzone bewegt hat. Dieser Nachweis kann dem Ordnungsamt oder der Bußgeldstelle allerdings nicht immer gelingen.

In einem aktuellen Fall ist das Amtsgericht Bremen wieder unserer Argumentation gefolgt und hat das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen unsere Mandantin eingestellt (AG Bremen, Beschluss vom 05.10.2017, 74 OWi 650 Js 39674/17).

Diese Handhabung derartiger Fälle durch die örtlichen Gerichte kann nach unserer Kenntnis als gefestigt bezeichnet werden, vgl. AG Bremen, Beschluss vom 23.06.2009 – 94 OWi 348/09 und AG Bremen, 81b OWi 451/09, Beschluss vom 25.08.2009.

Wenn Ihnen gegenüber ein solcher Tatvorwurf erhoben wird und Sie sich gegen den Bußgeldbescheid zur Wehr setzen wollen, ist es daher wichtig, dass Sie von Anfang an die folgenden Hinweise befolgen:

Werden Sie am Tatort angetroffen, dann machen Sie keine Angaben zur Sache. Sie haben, wie immer, ein Recht zu schweigen! Versuchen Sie auch nicht, irgendwelche Ausreden oder Rechtfertigungen zu erfinden, sagen Sie einfach gar nichts zum Vorwurf. Sie müssen höchstens Ihre Personalien angeben. Gleiches gilt, wenn Ihnen ein Anhörungsbogen oder gar schon der Bußgeldbescheid zugestellt wird. Äußern Sie sich nicht, Sie sind nicht dazu verpflichtet. Sie müssen weder sich selbst noch Angehörige / Familienmitglieder belasten oder offenbaren.

Wollen Sie sich verteidigen, dann gehen Sie am besten gleich nach Erhalt des Anhörungsbogens oder des Bußgeldbescheids zum Anwalt. Der wird für Sie alles Weitere übernehmen und Sie über die Chancen einer Verteidigung aufklären. In der Regel kann nur ein Anwalt die notwendige Einsicht in die Ermittlungsakte anfordern und die sachdienliche Verteidigung durchführen.

Abschließend weisen wir darauf hin, dass die anwaltliche Verteidigung in diesen Fällen – anders als bei „normalen“ Falschparkern – in aller Regel sogar von einer Rechtsschutzversicherung übernommen wird.

Rechsanwalt Christoph Birk

Häger und Birk Rechtsanwälte in Bremen (Bremen - Nord)


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