EuGH urteilt in Sachen TUIfly – „Wilder Streik“ ist kein außer­ge­wöhn­li­cher Umstand

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Positiv überrascht konnten man letzte Woche die Meldung vernehmen, dass der Europäische Gerichtshof entgegen der Empfehlung des Generalanwalts über die massenhaften Flugverspätungen und Flugausfälle bei Flügen der Fluggesellschaft TUIfly im Oktober 2016 geurteilt hat. Meistens folgt das Gericht der Ansicht des Generalanwalts und so standen die Zeichen noch Ende letzter Woche eher schlecht.

Jetzt aber bestätigt der EuGH, Urteil vom 17.04.2018, Az. C-195/17, u. a. auch unsere Auffassung: die Massenkrankmeldung (wenn auch vielleicht ein mutmaßlich „illegaler Streik“) des Flugpersonals, die auf eine Ankündigung von erheblichen Umstrukturierungen im Konzern durch die TUIfly folgte, sei gerade keine ungewöhnliche Reaktion. Eine solche brauche es für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes aber, welcher die Fluggesellschaft von der Haftung befreien könnte.

Unsere Kanzlei hatte bereits in einem Musterprozess einen Erfolg für unsere Mandanten erstritten,

AG Hannover, Urteil vom 15.10.2017, 545 C 1101/17 (nicht rechtskräftig).

Die beklagte Fluggesellschaft TUIfly war zwar in Berufung gegangen, aber nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union gehen wir nun davon aus, dass wir auch die zweite Instanz am Landgericht Hannover gewinnen werden. Der Termin zur mündlichen Verhandlung soll im September sein. Wir halten Sie auf dem Laufenden. 

Sämtliche Links zu den erwähnten Urteilen sowie weiterführende Informationen können Sie auf unserer Kanzleiwebseite nachlesen, teilweise finden Sie auch weitere Rechtstipps hier im Profil zu dem Thema.

Aufgrund der aktuellen Entwicklung können wir jedem Betroffenen, der es noch nicht getan hat, nur raten, seine Ansprüche so schnell wie möglich bei TUIfly nachzumelden. Am besten schreiben Sie die Airline einmal selbst an und fordern zur Zahlung nach der Fluggastrechteverordnung auf. Setzen Sie eine Frist von 14 Tagen. Verstreicht die Frist ohne Zahlung, können Sie zum Anwalt gehen. Wegen Verzugs muss die Fluggesellschaft dann in aller Regel auch die Anwaltskosten tragen.

Wie TUIfly auf das Urteil aus Brüssel im Einzelnen reagieren wird, ist allerdings noch nicht ganz absehbar. Ersten Pressemeldungen zufolge hatte man dort mit einer solchen Entscheidung nicht gerechnet. Soweit der EuGH die Möglichkeit offengelassen hat, „jeder Einzelfall“ sei überprüfbar, könnte es sein, dass die Airline sich auch weiter gegen die Ansprüche zur Wehr setzt.


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