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Telefonate mit der Polizei zwecks Terminvereinbarung

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In letzter Zeit ist vermehrt zu beobachten, dass die Polizei statt einen Beschuldigten schriftlich zur Vernehmung zu laden, bei diesem „zwecks Terminvereinbarung" anruft. Dabei handelt es sich um nichts anderes als um einen Trick seitens der Ermittlungsbehörden. Zweck dieser Maßnahme ist nichts anderes als den Beschuldigten, der für ihn völlig überraschend angerufen und mit einem Vorwurf einer strafbaren Tat konfrontiert wird, zu Spontanäußerungen zum Vorwurf zu bewegen, welche die Strafverfolgungsbehörden selbstredend gegen den Beschuldigten und späteren Angeklagten verwenden werden. Allein schon die Tatsache, dass er mit seinen Äußerungen zeigt, dass er weiß, um was es geht, möglicherweise gar Täterwissen offenbart, könnte Gerichten für eine Verurteilung reichen.

Zu beachten ist hierbei jedoch, dass diese genannte Vorgehensweise der Polizei nicht den Vorschriften über den Ablauf eines Strafverfahrens entspricht. Nach der § 133 StPO ist der Beschuldigte grundsätzlich schriftlich zur Vernehmung zu laden. Dabei ist ihm zu Beginn der Vernehmung der gegen ihn gerichtete Vorwurf zu eröffnen und er ist über seine Rechte, insbesondere das Recht zum Vorwurf zu schweigen, zu belehren (§§ 136, 163a StPO).

Gerichtsentscheidungen, ob die aufgrund dieser Praxis gewonnenen Erkenntnisse verwertbar sind, sind noch nicht bekannt. Somit raten wir ganz dringend betroffenen Leuten sich keinesfalls auf ein Gespräch einlassen. Ein Hinweis darauf, dass man auf eine schriftliche Ladung besteht reicht aus bevor man das Gespräch beendet.


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