Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV)

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Die Neuerungen der Tierschutz-Hundeverordnung, welche derzeit noch nicht alle anwendbar sind, beinhalten Änderungen sowohl für Züchter als auch für private Hundehalter.

Dies beginnt bereits damit, dass § 3 TierSchHuV nicht mehr nur das gewerbsmäßige Züchten betrifft, sondern nun generell Anforderungen an das Halten beim Züchten stellt. Es spielt nun also keine Rolle mehr, ob man gewerblich züchtet oder nur gelegentlich im Rahmen einer reinen Hobbyzucht ab und an einen Wurf Welpen hat. § 3 TierSchHuV regelt nun für jeden, wann der Hündin eine Wurfkiste zur Verfügung gestellt werden muss, wie diese beschaffen sein, welche Lufttemperatur zu gewährleisten ist und vieles mehr.

Für gewerbsmäßige Züchter wurde in § 3 TierSchHuV nun außerdem geregelt, dass für jeweils bis zu fünf Zuchthunden eine Betreuungsperson zur Verfügung stehen muss, die die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat (Stichwort: § 11 TierSchG), nicht mehr wie früher für bis zu 10 Hunde. Diese Betreuungsperson wiederum darf nur bis zu drei Hündinnen und deren Welpen gleichzeitig betreuen.

In den §§ 4 und 5 TierSchHuV wurden die Anforderungen an die Haltung von Hunden Draußen und Drinnen verschärft und konkretisiert. So wurde z.B. definiert, dass außerhalb der Schutzhütte ein witterungsgeschützter, schattiger und wärmegedämmter Liegeplatz, der weich oder elastisch verformbar ist und der so beschaffen ist, dass der Hund in Seitenlage ausgestreckt liegen kann bei der Haltung draußen zur Verfügung stehen muss. Für Herdenschutzhunde wurden gleichzeitig Sonderregelungen getroffen.

Ebenfalls wurden die Anforderungen an die Zwingerhaltung verschärft.

Besonders erfreulich ist, dass die Anbindehaltung untersagt wurde, § 7 TierSchHuV.

Längst überfällig war das jetzt in § 10 TierSchHuV geregelte Ausstellungsverbot für sogenannte Qualzuchten. Das entsprechende Zuchtverbot findet sich in § 11 b TierSchG.

Aber nicht nur für Hundezüchter hält die Tierschutz-Hundeverordnung Änderungen und Neuerungen bereit. Auch für private Hundehalter wurden die Vorschriften für das Halten von Hunden zum Teil verschärft und zum Teil konkretisiert. So wurde nun in § 2 TierSchHuV klar geregelt was die Allgemeinen Anforderungen an das Halten von Hunden sind. So ist jetzt gesetzlich u.a. geregelt, dass einem Hund z.B. ausreichend Auslauf im Freien und mehrmals täglich Umgang mit seiner Betreuungsperson zu gewähren ist. Explizit wurde nun verboten, bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Hunden Stachelhalsbänder oder andere für die Hunde schmerzhafte Mittel zu verwenden.

Viele dieser neuen Regelungen sind für Hundeliebhaber eine Selbstverständlichkeit. Die Tatsache, dass sie gesetzlich niedergelegt werden mussten zeigt aber bedauerlicherweise, dass Hunde, auch hier in Deutschland, zum Teil noch immer unter tierschutzwidrigen und nicht artgerechten Umständen gehalten und gezüchtet werden. Es bleibt zu hoffen, dass dieses neue Regelwerk zu einem artgerechten Umgang mit Hunden beiträgt.

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